-- 396 —
Schliesslich müssen die Kläger auch aus dem Grunde ob-
siegen, weil die sog. Union in Wirklichkeit keine Union des
religiösen Glaubens ist. Die United Free Church besitzt eine
einheitliche Organisation und hat die Free Church-Majorität und
die United Presbyterian Church absorbiert; hat sie sich indessen
auf die Doktrin einer dieser beiden früheren Kirchen geeinigt,
und bejahendenfalls, welche der beiden Doktrinen hat sie auf-
gegeben? Aus dem Beweismaterial ergibt sich, dass keine der
beiden Doktrinen aufgegeben ist. Es ist nicht eine Union zweier
Kirchen in vollständiger Harmonie bezüglich ihrer Doktrin und
mit der Vereinbarung, ihre Vermögensstücke gemeinschaftlich zu
geniessen, sondern nur eine Verständigung dahin, dass, wo die
beiden Kirchen differieren, jede Kirche ihre eigenen Ansichten
beibehalten soll, unter Aufstellung derartig elastischer Formeln,
dass diejenigen, welche sie akzeptieren, dieselben je nach den
Diktaten ihres Gewissens verwenden können. Bestehende Glaubens-
verschiedenheiten werden nicht dadurch beseitigt, dass man ver-
einbart, dieselben nicht zu erwähnen, und werden nicht dadurch
erledigt, dass man elastische Formeln wählt, welche auch von
Abweichenden unter Vorbehalt ihrer Abweichungen akzeptiert
werden können. Eine derartige Union ist nur eine scheinbare.
Ein für eine bestimmte Glaubensform gestifteter Fonds kann
nicht von den Anhängern einer andern Glaubensform auf Grund
einer Vereinbarung mitgenossen werden, dass gewisse Fragen
nicht erörtert werden und für alle annehmbare Formeln aufgestellt
‚werden sollen. Eine derartige Vereinbarung schafft nicht eine
Kirche, sondern eine Vereinigung ohne Religion; derartige For-
meln konstituieren nicht ein Glaubensbekenntnis, sondern eine
Verschleierung der die Union behindernden Glaubenssätze. Zum
Beweise ist nur auf die nachstehenden, eigenen Erklärungen der
United Free Church zu verweisen: ‚Die Basis dieser Union ist
die Aufrechterhaltung der bisher in jeder der unierenden Kirchen
anerkannten Urteils- und Aktionsfreiheit. Die Mitglieder beider