Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Schliesslich müssen die Kläger auch aus dem Grunde ob- 
siegen, weil die sog. Union in Wirklichkeit keine Union des 
religiösen Glaubens ist. Die United Free Church besitzt eine 
einheitliche Organisation und hat die Free Church-Majorität und 
die United Presbyterian Church absorbiert; hat sie sich indessen 
auf die Doktrin einer dieser beiden früheren Kirchen geeinigt, 
und bejahendenfalls, welche der beiden Doktrinen hat sie auf- 
gegeben? Aus dem Beweismaterial ergibt sich, dass keine der 
beiden Doktrinen aufgegeben ist. Es ist nicht eine Union zweier 
Kirchen in vollständiger Harmonie bezüglich ihrer Doktrin und 
mit der Vereinbarung, ihre Vermögensstücke gemeinschaftlich zu 
geniessen, sondern nur eine Verständigung dahin, dass, wo die 
beiden Kirchen differieren, jede Kirche ihre eigenen Ansichten 
beibehalten soll, unter Aufstellung derartig elastischer Formeln, 
dass diejenigen, welche sie akzeptieren, dieselben je nach den 
Diktaten ihres Gewissens verwenden können. Bestehende Glaubens- 
verschiedenheiten werden nicht dadurch beseitigt, dass man ver- 
einbart, dieselben nicht zu erwähnen, und werden nicht dadurch 
erledigt, dass man elastische Formeln wählt, welche auch von 
Abweichenden unter Vorbehalt ihrer Abweichungen akzeptiert 
werden können. Eine derartige Union ist nur eine scheinbare. 
Ein für eine bestimmte Glaubensform gestifteter Fonds kann 
nicht von den Anhängern einer andern Glaubensform auf Grund 
einer Vereinbarung mitgenossen werden, dass gewisse Fragen 
nicht erörtert werden und für alle annehmbare Formeln aufgestellt 
‚werden sollen. Eine derartige Vereinbarung schafft nicht eine 
Kirche, sondern eine Vereinigung ohne Religion; derartige For- 
meln konstituieren nicht ein Glaubensbekenntnis, sondern eine 
Verschleierung der die Union behindernden Glaubenssätze. Zum 
Beweise ist nur auf die nachstehenden, eigenen Erklärungen der 
United Free Church zu verweisen: ‚Die Basis dieser Union ist 
die Aufrechterhaltung der bisher in jeder der unierenden Kirchen 
anerkannten Urteils- und Aktionsfreiheit. Die Mitglieder beider
	        
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