Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Verf. und des Art. 21 Abs. 1 RV°° und das Recht zur Benut- 
zung der Eisenbahnfreifahrkarten im Reich®® durch die Vertagung 
des Parlaments so wenig berührt wie die Immunität seiner Mit- 
glieder. Diese Privilegien erstrecken sich auf die Dauer der ganzen 
Session. 
IV. Beendigung der Legislaturperiode. 
1. Durch Zeitablauf. 
Ordentlicher Beendigungsgrund der Legislaturperiode ist der 
Ablauf von fünf Jahren seit ihrem Beginn‘, d. h. dem Tage 
der allgemeinen Wahlen. Dies auch in dem Falle, dass vor 
ihrem Anfang eine Auflösung des vorhergehenden Abgeordneten- 
hauses oder Reichstages erfolgt wäre®®. Denn, da weder die 
preussische noch die Reichsverfassung in dieser Hinsicht einen 
Unterschied macht, fehlt jeder Grund zu der Annahme, dass das 
nach der Auflösung gewählte Haus nur zum Zweck der Aus- 
füllung einer durch die Auflösung geschaffenen Lücke der vor- 
hergehenden Legislaturperiode bestimmt, oder eine Fortsetzung 
des aufgelösten Hauses sei‘®. 
Der Ansicht, dass die Legislaturperiode mit der Schluss- 
sitzung endige”’®, steht die Erwägung entgegen, dass der Tag 
65 „Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in die Kammer (den 
Reichstag).“ 
86 Beschluss des Bundesrats vom 12. Dez. 1873 (bei von SEYDEL a.a. O. 
S. 217) und dazu Gesetz wegen Feststellung eines Nachtrags zum Reichs- 
haushaltsetat für 1874 vom 18. Febr. 1874 (RGBl. S. 15), ferner Beschluss 
des Bundesrats vom 13. Nov. 1884 und dazu Verhandlungen des Reichstages 
vom 26. gleichen Monats (Stenographische Berichte der VI. Legislaturperiode 
1. Session 8. 18 ff.). 
67 Preuss. Verf. Art. 73, RV Art. 24 Abs. 1. 
68 So auch ausdrücklich ArnDT, Verfassungsurkunde a. a. O. S. 261; 
SCHWARTZ a. a. O. S. 223; PLATE a. a. O. S. 229. 
6® In diesem Sinne sprach sich schon am 18. Juni 1862 (Stenographischer 
Bericht S. 284) der Abgeordnete von RÖNnE aus. 
70 Bock, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches (Stuttgart 1902) S. 128. 
Neuerdings auch ARNDT, Ueber einige parlamentarische Streitfragen in der 
Zeitschrift Das Recht, Jahrg. 1903 S. 301.
	        
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