8 —
Verf. und des Art. 21 Abs. 1 RV°° und das Recht zur Benut-
zung der Eisenbahnfreifahrkarten im Reich®® durch die Vertagung
des Parlaments so wenig berührt wie die Immunität seiner Mit-
glieder. Diese Privilegien erstrecken sich auf die Dauer der ganzen
Session.
IV. Beendigung der Legislaturperiode.
1. Durch Zeitablauf.
Ordentlicher Beendigungsgrund der Legislaturperiode ist der
Ablauf von fünf Jahren seit ihrem Beginn‘, d. h. dem Tage
der allgemeinen Wahlen. Dies auch in dem Falle, dass vor
ihrem Anfang eine Auflösung des vorhergehenden Abgeordneten-
hauses oder Reichstages erfolgt wäre®®. Denn, da weder die
preussische noch die Reichsverfassung in dieser Hinsicht einen
Unterschied macht, fehlt jeder Grund zu der Annahme, dass das
nach der Auflösung gewählte Haus nur zum Zweck der Aus-
füllung einer durch die Auflösung geschaffenen Lücke der vor-
hergehenden Legislaturperiode bestimmt, oder eine Fortsetzung
des aufgelösten Hauses sei‘®.
Der Ansicht, dass die Legislaturperiode mit der Schluss-
sitzung endige”’®, steht die Erwägung entgegen, dass der Tag
65 „Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in die Kammer (den
Reichstag).“
86 Beschluss des Bundesrats vom 12. Dez. 1873 (bei von SEYDEL a.a. O.
S. 217) und dazu Gesetz wegen Feststellung eines Nachtrags zum Reichs-
haushaltsetat für 1874 vom 18. Febr. 1874 (RGBl. S. 15), ferner Beschluss
des Bundesrats vom 13. Nov. 1884 und dazu Verhandlungen des Reichstages
vom 26. gleichen Monats (Stenographische Berichte der VI. Legislaturperiode
1. Session 8. 18 ff.).
67 Preuss. Verf. Art. 73, RV Art. 24 Abs. 1.
68 So auch ausdrücklich ArnDT, Verfassungsurkunde a. a. O. S. 261;
SCHWARTZ a. a. O. S. 223; PLATE a. a. O. S. 229.
6® In diesem Sinne sprach sich schon am 18. Juni 1862 (Stenographischer
Bericht S. 284) der Abgeordnete von RÖNnE aus.
70 Bock, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches (Stuttgart 1902) S. 128.
Neuerdings auch ARNDT, Ueber einige parlamentarische Streitfragen in der
Zeitschrift Das Recht, Jahrg. 1903 S. 301.