Kirchen, sowie auch aller Kirchen, welche sich früher mit einer
derselben vereinigten, sind voll berechtigt, sobald sie eine Ver-
anlassung finden, diejenigen Anschauungen geltend zu machen
und aufrecht zu erhalten, welche sie in den gedachten Kirchen
aufrecht erhalten durften.‘
Aus den vorstehenden Gründen ist das Urteil der Vorinstanz
wieder aufzuheben.“ (General Assembly of the Free Church of
Scotland and Others v. Lord Overtoun and Others. 1. August
1904. House of Lords.)
Die Wirkung dieser Entscheidung lässt sich zurzeit — am
22. Aug. 1904 — noch nicht vollständig übersehen. Man hat
vorgeschlagen, die Union wieder aufzuheben, die Vermögensstücke
wieder zu gewinnen und alsdann mit Genehmigung der gesetz-
gebenden Gewalt die Union von neuem abzuschliessen. Eine
Wiederaufhebung der Union dürfte indessen aus finanziellen
Gründen ausgeschlossen sein. Bei Abschluss der Union haben
verschiedene Gründe mitgewirkt; man sah in der Union die Be-
endigung eines Schismas; man erwartete, dass die Union den
Kampf gegen die Established Church wirksamer fortführen könne;
der Hauptgrund war indessen, dass die Free Church finanziellen
Ruin vor Augen hatte, und dass die United Presbyterian Church
die Kirche der bemittelten Klassen geworden war. Wird aus
diesem letzteren Grunde die Union bestehen bleiben müssen, so
ist es auf der andern Seite nicht minder gewiss, dass die Free
Church-Minorität absolut ausser stande ist, die mit dem Genuss
des ihr zugesprochenen Kirchenvermögens verbundenen Pflichten
zu erfüllen. 20—30 Geistliche können nicht 7—800 Kirchen
versorgen, und selbst wenn die Zahl der Geistlichen vermehrt
würde, würden die Gemeinden fehlen. Es liegt daher im Interesse
beider Parteien, ein Konkordat abzuschliessen und die Geneh-
migung der gesetzgebenden Gewalt herbeizuführen, um Vermögens-
Streitigkeiten für die Zukunft gänzlich auszuschliessen.