Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

Kirchen, sowie auch aller Kirchen, welche sich früher mit einer 
derselben vereinigten, sind voll berechtigt, sobald sie eine Ver- 
anlassung finden, diejenigen Anschauungen geltend zu machen 
und aufrecht zu erhalten, welche sie in den gedachten Kirchen 
aufrecht erhalten durften.‘ 
Aus den vorstehenden Gründen ist das Urteil der Vorinstanz 
wieder aufzuheben.“ (General Assembly of the Free Church of 
Scotland and Others v. Lord Overtoun and Others. 1. August 
1904. House of Lords.) 
Die Wirkung dieser Entscheidung lässt sich zurzeit — am 
22. Aug. 1904 — noch nicht vollständig übersehen. Man hat 
vorgeschlagen, die Union wieder aufzuheben, die Vermögensstücke 
wieder zu gewinnen und alsdann mit Genehmigung der gesetz- 
gebenden Gewalt die Union von neuem abzuschliessen. Eine 
Wiederaufhebung der Union dürfte indessen aus finanziellen 
Gründen ausgeschlossen sein. Bei Abschluss der Union haben 
verschiedene Gründe mitgewirkt; man sah in der Union die Be- 
endigung eines Schismas; man erwartete, dass die Union den 
Kampf gegen die Established Church wirksamer fortführen könne; 
der Hauptgrund war indessen, dass die Free Church finanziellen 
Ruin vor Augen hatte, und dass die United Presbyterian Church 
die Kirche der bemittelten Klassen geworden war. Wird aus 
diesem letzteren Grunde die Union bestehen bleiben müssen, so 
ist es auf der andern Seite nicht minder gewiss, dass die Free 
Church-Minorität absolut ausser stande ist, die mit dem Genuss 
des ihr zugesprochenen Kirchenvermögens verbundenen Pflichten 
zu erfüllen. 20—30 Geistliche können nicht 7—800 Kirchen 
versorgen, und selbst wenn die Zahl der Geistlichen vermehrt 
würde, würden die Gemeinden fehlen. Es liegt daher im Interesse 
beider Parteien, ein Konkordat abzuschliessen und die Geneh- 
migung der gesetzgebenden Gewalt herbeizuführen, um Vermögens- 
Streitigkeiten für die Zukunft gänzlich auszuschliessen.
	        
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