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Grenze des Stationsbereiches, Transport von dieser Grenze zum
Hotel. Für die erste Beförderung würde ausschliesslich die
Eisenbahn haften, für die letztere lediglich der Gepäckträger.
Für diesen Fall verschiebt sich auch die Beweislast. Geht das
Gepäckstück auf dem Transport von der Abfertigungsstelle nach
dem vom Reisenden gewählten Gasthause verloren und will der
Reisende die Eisenbahn ersatzpflichtig machen, so muss er be-
haupten, vielleicht auch beweisen, dass das Gepäckstück noch
innerhalb des Stationsbereiches verloren gegangen ist.
Den Gepäckträger kann er nur belangen, wenn er behauptet
und, beim Bestreiten desselben, beweist, dass das Gepäck ausser-
halb des Stationsbereiches in Verlust geraten ist.
Jede dieser Konstruktionen widerspricht den Interessen des
Verkehrs. Die Normierung des $ 37 VO eröffnet der Rechts-
unsicherheit Tür und Tor. Jeder Reisende muss sich hüten,
einen Gepäckträger mit dem Transport seiner Effekten über den
Stationsbereich hinaus — und wo endet dieser? — zu betrauen.
Die wohltätige Tendenz der Vorschrift ist durch die mangelhafte
Formulierung in ihr Gegenteil verkehrt!
Doch ein Ausweg aus der fallstrickartigen Bestimmung des
8 37 ıst vorhanden, dann, wenn man feststellen kann, dass sie
der rechtlichen Gültigkeit entbehrt. Die Verfasser der Verkehrs-
ordnung wollten die Rechtsbeständigkeit des & 37 offenbar aus
der Vorschrift des & 458 HGB, 8 9 VO herleiten. Der & 458
a. a. O. statuiert aber nur eine Haftung der Eisenbahn für ihre
Leute in beschränktem Sinne, nämlich insoweit es sich um eine
Tätigkeit derselben „bei der Beförderung von Gütern oder Per-
sonen auf den Eisenbahnen“ handelt. Beförderung von Gütern
oder Personen auf den Eisenbahnen ist ein technischer Begriff
und bezieht sich bezüglich der Güter auf den Eisenbahnfracht-
vertrag, bezüglich der Personen auf den Personenbeförderungs-
vertrag. Die Vorschrift ohne weiteres auf die mit dem Trans-
portgeschäft der Eisenbahn in keinem oder doch nur in losem