Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Literatur. 
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Das amerikanische Bürgerrecht von Dr. Burt Estes Howard. Leipzig, 
Duncker & Humblot, 1904. 8%. X und 155 S. M. 3.60. 
Die vorliegende Schrift zerfällt in zwei Teile, von welchen der erste 
den Erwerb und Verlust des amerikanischen Bundes- und Staatsbürger- 
rechts behandelt, während der zweite sich hauptsächlich mit den sog. Grund- 
rechten befasst, welche entweder durch die Verfassung der Vereinigten 
Staaten oder durch die Verfassungen der Einzelstaaten gewährleistet werden. 
Die letztgenannten Rechte stehen meistens mit dem Bürgerrecht in dem 
Sinne, in welchem der Ausdruck im ersten Teile angewandt wird, in keinem 
Zusammenhang. Die Religionsfreiheit, der Schutz gegen widerrechtliche Ein- 
schränkungen der persönlichen Freiheit, die Rede- und Pressfreiheit, das 
Recht auf das verfassungsmässige gerichtliche Verfahren und andere ähn- 
liche Rechte, stehen dem Ausländer nicht weniger als dem Amerikaner zu. 
Für Leser, die sich über die erwähnten Gegenstände Auskunft ver- 
schaffen wollen und der englischen Sprache mächtig sind, felılt es nicht an 
vortrefflichen amerikanischen Werken, welche den Vorzug haben, dass sie 
das Material in mehr systematischem Zusammenhange darstellen und auch 
auf die historischen Grundlagen in vollständigerer Weise eingehen, als dies 
in der Howarnschen Abhandlung geschieht. Die letztere ist allerdings in 
deutscher Sprache geschrieben, nimmt aber sonst auf die Bedürfnisse 
deutscher Leser wenig Rücksicht. Bekanntes wird erörtert, Fremdes als 
bekannt vorausgesetzt. So ist z. B. die Grundlage des Wohnsitzbegriffs, wie 
sie auf S. 41 besprochen wird, dem deutschen Juristen wohlbekannt, aber 
die Eigenschaften, welche den englisch-amerikanischen Begriff von dem deut- 
schen unterscheiden (z. B. die besondere Bedeutung des „domicile of origin“; 
die Verneinung der Möglichkeit eines mehrfachen Wohnsitzes usw.), werden 
an der erwähnten Stelle gar nicht und auf S. 14 nur in sehr unvollständiger 
Weise erwähnt. Auch die auf S. 7 als amerikanische Eigentümlichkeit 
betonte Tatsache, dass man zu gleicher Zeit Staatsbürger und Bundesbürger 
sein kann, wird auf deutsche Leser nicht gerade überraschend wirken. Andrer-
	        
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