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der Schlusssitzung überhaupt erst nach Ablauf von fünf Jahren
— gleichviel ob vom Tage der Wahl oder vom Tage des ersten
Zusammentritts an gerechnet — bestimmbar ist. Unzweifelhaft
konnte der am 15. Juni 1898 gewählte Reichstag auch nach dem
30. April 1903 auf jeden vor dem 16. Juni 1903 liegenden Tag
zu einer weiteren Session berufen werden”!,
2. Durch Auflösung.
Ausserordentlicher Beendigungsgrund ist die Auflösung.
Dieselbe erfolgt in Preussen durch den König in der Form einer
königlichen Verordnung”?, im Reich durch Beschluss des Bundes-
rates unter Zustimmung des Kaisers”, und zwar in der Form
einer kaiserlichen Verordnung ’*.
Tuupıchum’5 erachtet, weil es an einem Verbot fehle, die
Regierung für berechtigt, „in dringenden Fällen“ die Volksver-
1 Dies nimmt auch ArnDT, Ueber Anfang, Unterbrechung und Schluss
der Legislaturperioden a.a. O. S. 740, an, woselbst er die Zulässigkeit einer
Berufung des Parlaments nach dem Schluss der Legislaturperiode
behauptet!
2 Verf. Art. 51.
32 Verf. Art. 24. Die Formel lautet: „Wir (Wilhelm) .... verordnen
auf Grund des nach Artikel 24 der Reichsverfassung unter Unserer Zustim-
mung gefassten Beschlusses im Namen des Reichs, was folgt: Der Reichstag
wird hierdurch aufgelöst. Urkundlich .. .“
”%* ARNDT, Anfang und Ende des deutschen Reichstags (Das Recht
VII. Jahrg. 1903) S. 197, Ueber einige parlamentarische Streitfragen (Das
Recht VII. Jahrg. 1903) S. 301, Ueber Anfang, Unterbrechung und Schluss
der Legislaturperioden a. a. O. S. 739, folgert aus Art. 24 Satz 2 RV,
welcher die Voraussetzungen der Auflösung des Reichstages während der
Legislaturperiode bestimmt, dass es auch eine Auflösung des Reichstages
ausserhalb der Legislaturperiode geben müsse: dies sei die Auflösung durch
die Anordnung der Neuwahlen! — In Wahrheit kennt aber die Verfassung
nur die im Text dargelegte Form der Auflösung, zur Annahme einer weiteren
Form bietet sie keine Handhabe; und der Zusatz „während derselben“ (d.h.
der Legislaturperiode) wäre an sich als selbstverständlich entbehrlich, da die
Existenz eines Reichstages mit der Existenz einer Legislaturperiode zu-
sammenfällt,
”A.a.0.S. 165.