Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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ist, hat einen Vorschlag das Zentrum aufgenommen und ihm damit Eingang 
in die Politik verschafft: den Vorschlag nämlich, die Finanzerträge der Ge- 
treidezölle für eine Witwen- und Waisenversicherung der Arbeiter zu ver- 
wenden. Meines Erachtens ein gefährlicher Eingriff in die Reichsfinanz- 
ordnung, der sich durch noch so berechtigte soziale Sentiments nicht recht- 
fertigen lässt. Denn der Gedanke, die Steuererträge nach dem vermeint- 
lichen Ursprung zu klassifizieren und sie dann denjenigen Volksteilen in 
irgend einer Form wieder zuzuführen, welche die Erträge geliefert haben 
sollen, kann schliesslich zu heillosen finanzpartikularistischen Konsequenzen 
führen. 
Noch einige Worte zum Schluss über die drei Bände im ganzen! Sie 
bringen uns ein ausgezeichnetes Tatsachen- und Gedankenmaterial, aber sie 
weisen — wofür freilich der Verein nicht aufzukommen hat — trotz alledem 
grosse Lücken auf. Oesterreich, Italien, Rumänien, Frankreich, Spanien, Bel- 
gien, Argentinien sind ganz unberücksichtigt geblieben, weil es an Mitarbeitern 
für diese Gebiete gefehlt hat, und gerade diese Gebiete sind durchweg dem 
Politiker und Volkswirt ausserordentlich dunkel. Der Mangel ist also dop- 
pelt fühlbar, hoffen wir auf die nächste Gelegenheit. Für das, was Wissen- 
schaft und Oeffentlichkeit schon jetzt erhalten haben, dürfen im übrigen beide 
dankbar sein. Freilich heisst es von den vielen Arbeiten: quot capita, tot 
sensus, und es wird nichts weniger als ein einheitliches System der Wirt- 
schafts- und Handelspolitik geboten. Da das jedoch auf keinem Gebiete der 
Nationalökonomie, wie der Wissenschaft überhaupt, geboten wird, muss man 
schon annehmen, dass alles das keinen Mangel, sondern einen Vorzug dar- 
stellt, der in der Vielseitigkeit der menschlichen Geistestätigkeit begründet ist. 
Dr. Hugo Böttger. 
Born, A. Kpgl. Polizei-Assessor in Königsberg i. Pr., Das Preussische 
Baupolizeirecht nebst den einschlägigen Bestimmungen 
des Ansiedelungs-, Feld- und Forstpolizei-, Waldschutz- 
und Deichgesetzes, sowie dem Fluchtlinien-, Rayongesetz 
und dem Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges 
gegen polizeiliche Verfügungen. Kommentar unter eingehender 
Berücksichtigung der Entscheidungen des Reichsgerichts, Oberverwal- 
tungs- und Kammergerichts. Gr. 8° (VII, 491 S.). Berlin, J. Gutten- 
tag, 1902. 10 M., geb. in Leinw. 11 M. 
Dass eine allgemeine Zusammenstellung der gegenwärtig für das Bau- 
polizeirecht wesentlichen Vorschriften, verbunden mit den nötigen Erläute- 
rungen, einem Bedürfnis sowohl der Praxis wie des Studiums entspricht, ist 
zweifellos. Gemangelt an einer solchen hat es jedoch nur hinsichtlich der 
Rechtsentwicklung der letzten 30 Jahre. Für die ältere Zeit genügt wohl 
auch heute noch „Die Baupolizei des Preussischen Staates“ von v. Rönxe
	        
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