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und Sımox (Breslau 1846, 3. Aufl. 1872) jedem berechtigten Anspruch. Und
ihrer sich wenigstens zu erinnern, würde nicht nur ein blosser Akt rechts-
geschichtlicher Pietät gewesen sein, eine ausgiebige Benutzung der trotz ihres
Altersimmer noch mustergültigen „allgemeinen und historischen Einleitungen“
Rönnes würde sicherlich dem vorliegenden Werk auch in der Sache einen
um so grösseren Gewinn gebracht haben, als der Verf. sich wiederholt auf
das gefährliche Gebiet eigener juristischer Deduktionen und Definitionen
hinauswagt, die in ihrer gegenwärtigen Gestalt eine kritische Sonde schwer-
lich vertragen dürften. Jedenfalls erklären Zitate ausschliesslich aus ARNDTS
Pandekten und Rannpa, Besitz (S. 17f. und 55) die wesentlich Ööffentlich-
rechtliche Natur des Baupolizeirechts ebensowenig, wie sie die zum min-
desten auffallende Zerlegung dieses Gesamtbegrifis in „die allgemeinen bau-
polizeirechtlichen“ und „die speziellen baupolizeilichen Bestimmungen“
rechtfertigen. Allein auch abgesehen von der Theorie werden Praxis und
Studium in dem Buch wohl kaum die von dem Verf. erhoffte „bedeutende
Erleichterung“ finden, da es trotz seines systematisierenden Beiwerks im
Grunde nichts als eine allerdings überaus umfangreiche und an sich auch
recht wertvolle, aber nıangels sachgemässer Ordnung so wenig übersichtliche
Materialiensammlung enthält, dass sich beispielsweise vielfach nicht einmal
unterscheiden lässt, wer denn eigentlich das Wort hat, ob eine Gerichts-
entscheidung, ein behördlicher Erlass oder der Verf. selbst. Dabei fehlt es
an einem jeden, bei einer solchen Unzahl von Anführungen doch doppelt
unentbehrlichen Quelleuverzeichnis, und das beigefügte Sachregister ist trotz
der vielen Schlagworte im einzelnen wiederum so allgemein gehalten, dass
man stellenweise über 40 Seitenzahlen nachschlagen muss, um das Gesuchte
vielleicht trotzdem noch nicht zu finden.
Also ein „bequemes“ Nachschlagebuch, wie der Verf. es beabsichtigt
hat, ist das vorliegende Werk nicht. Dieser Aufgabe gerecht zu werden
wird es erst dann im stande sein, wenn eine sichtende Hand die Fülle des
aufgespeicherten Materials meistert und in eine geordnete, einwandfreie Form
giesst. Dass der Verf. dies bei Gelegenheit nachholen möchte, kann man
schon im Interesse der aufgewandten Mühe und Arbeit nur dringend
wünschen.
Cöln. Regierungsrat Dr. Curtius.
Ferdinand Schmid, Das Heeresrecht der österreichisch-ungarischen
Monarchie. Wien und Leipzig, 1903. Verlag von Tempsky und
v. Freytag, 719 S. 830 Kronen = 25 Mark.
Es war keine leichte und keine schr dankbare Aufgabe, die sich der
Verf. gestellt hat. Nicht leicht war sie, weil sich in der rechtlichen Stellung
unseres Heeres das äusserst komplizierte staatsrechtliche Verhältnis von
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