Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Oesterreich zu Ungarn lebhaft widerspiegelt, so dass das Recht, welches die 
Heeresorganisation betrifft, selbst wieder an Kompliziertheit überreich ist. 
Die Aufgabe war aber auch nicht sehr dankbar, weil, wenn man den gesamten 
Komplex der hier in Betracht kommenden Normen so genau berücksichtigen 
will, wie es der Verf. tut, auch manches juristisch minder interessante Detail 
hereingezogen werden muss, wodurch die Lektüre eines solchen Buches nicht 
immer erfrischend wirkt. Wir betonen es ganz ausdrücklich: Das liegt am 
Stoffe, nicht am Verfasser. Bei gebührender Würdigung dieser Momente 
wird man dem Verf. nun das Zeugnis nicht versagen können, dass er sich 
mit Ehren durchgeschlagen hat und dass er uns ein übersichtliches, im all- 
gemeinen klares und darum brauchbares System unseres Wehrrechtes geboten 
hat. So rückhaltlos diese Anerkennung ausgesprochen wird, so darf doch 
nicht verschwiegen werden, dass das Buch auch manche Mängel aufweist. 
Bevor wir auf sie eingehen, noch ein paar Worte von der Einteilung des 
Werkes. Es besteht aus vier Büchern. Das erste bringt uns eine klare, viel- 
leicht ein wenig knapp gehaltene Skizze über die geschichtliche Entwicklung 
unseres Heeres. Im zweiten folgt die Darstellung von der Organisation und 
der Verwendung des Heeres. Hier wird erläutert der Begriff der Wehrordnung, 
der Dienstpflicht, die militärischen Standes- und die bürgerlichen Rechtsverhält- 
nisse der Heerespersonen, endlich die Gliederung und Zweckbestimmung des 
Heeres. 
Im dritten Buche werden die Militärverwaltung auf rechtsvergleichender 
Grundlage dargestellt; hier wird erörtert das Ausrüstungs-, das Bequar- 
tierungs-, das Verpflegs- und das Gebührenwesen, weiter die Militärbau- und 
die militärischen Verkehrsanstalten, dann die militärische Sanitäts-, Justiz-, 
Kultus-, Unterrichts- und Finanzverwaltung, sowie das Militärversorgungs- 
und -unterstützungswesen. Es ist das eine recht öde Partie, für die man 
aber im vierten Buche reichlich entschädigt wird, das von der Mlilitärrechts- 
pflege handelt. Zunächst wird die geschichtliche Entwicklung dargestellt, 
dann folgt ein eingehender Nachweis über die österreichische Fachliteratur, 
weiter ein Abschnitt über die Stellung der Heerespersonen zur Zivilgerichts- 
barkeit, dann eine knapp und präzise gefasste Darstellung des militärischen 
Straf- und Strafprozessrechts, endlich eine solche des Militärdisziplinar- 
rechts. 
Das System ist übersichtlich, die Darstellung klar, die juristische Auf- 
fassung aber nicht immer haltbar. 
Vor allem will uns scheinen, dass das Urteil des Verf. über das staats- 
rechtliche Verhältnis ÖOesterreichs zu Ungarn nicht ganz frei von logischen 
Widersprüchen ist. Ein logischer Widerspruch ist es, wenn man bei einer 
logischen Einteilung den Weg des Kompromisses betritt; denn die logische 
Einteilung beruht auf der Scheidung der Gegensätze, das Kompromiss bin- 
gegen auf der Ausgleichung derselben. Ein Kompromiss ist es nun, wenn 
der Verf. Tezxer folgend auf S. 29 lehrt, Oesterreich-Ungarn sei eine Real-
	        
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