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Oesterreich zu Ungarn lebhaft widerspiegelt, so dass das Recht, welches die
Heeresorganisation betrifft, selbst wieder an Kompliziertheit überreich ist.
Die Aufgabe war aber auch nicht sehr dankbar, weil, wenn man den gesamten
Komplex der hier in Betracht kommenden Normen so genau berücksichtigen
will, wie es der Verf. tut, auch manches juristisch minder interessante Detail
hereingezogen werden muss, wodurch die Lektüre eines solchen Buches nicht
immer erfrischend wirkt. Wir betonen es ganz ausdrücklich: Das liegt am
Stoffe, nicht am Verfasser. Bei gebührender Würdigung dieser Momente
wird man dem Verf. nun das Zeugnis nicht versagen können, dass er sich
mit Ehren durchgeschlagen hat und dass er uns ein übersichtliches, im all-
gemeinen klares und darum brauchbares System unseres Wehrrechtes geboten
hat. So rückhaltlos diese Anerkennung ausgesprochen wird, so darf doch
nicht verschwiegen werden, dass das Buch auch manche Mängel aufweist.
Bevor wir auf sie eingehen, noch ein paar Worte von der Einteilung des
Werkes. Es besteht aus vier Büchern. Das erste bringt uns eine klare, viel-
leicht ein wenig knapp gehaltene Skizze über die geschichtliche Entwicklung
unseres Heeres. Im zweiten folgt die Darstellung von der Organisation und
der Verwendung des Heeres. Hier wird erläutert der Begriff der Wehrordnung,
der Dienstpflicht, die militärischen Standes- und die bürgerlichen Rechtsverhält-
nisse der Heerespersonen, endlich die Gliederung und Zweckbestimmung des
Heeres.
Im dritten Buche werden die Militärverwaltung auf rechtsvergleichender
Grundlage dargestellt; hier wird erörtert das Ausrüstungs-, das Bequar-
tierungs-, das Verpflegs- und das Gebührenwesen, weiter die Militärbau- und
die militärischen Verkehrsanstalten, dann die militärische Sanitäts-, Justiz-,
Kultus-, Unterrichts- und Finanzverwaltung, sowie das Militärversorgungs-
und -unterstützungswesen. Es ist das eine recht öde Partie, für die man
aber im vierten Buche reichlich entschädigt wird, das von der Mlilitärrechts-
pflege handelt. Zunächst wird die geschichtliche Entwicklung dargestellt,
dann folgt ein eingehender Nachweis über die österreichische Fachliteratur,
weiter ein Abschnitt über die Stellung der Heerespersonen zur Zivilgerichts-
barkeit, dann eine knapp und präzise gefasste Darstellung des militärischen
Straf- und Strafprozessrechts, endlich eine solche des Militärdisziplinar-
rechts.
Das System ist übersichtlich, die Darstellung klar, die juristische Auf-
fassung aber nicht immer haltbar.
Vor allem will uns scheinen, dass das Urteil des Verf. über das staats-
rechtliche Verhältnis ÖOesterreichs zu Ungarn nicht ganz frei von logischen
Widersprüchen ist. Ein logischer Widerspruch ist es, wenn man bei einer
logischen Einteilung den Weg des Kompromisses betritt; denn die logische
Einteilung beruht auf der Scheidung der Gegensätze, das Kompromiss bin-
gegen auf der Ausgleichung derselben. Ein Kompromiss ist es nun, wenn
der Verf. Tezxer folgend auf S. 29 lehrt, Oesterreich-Ungarn sei eine Real-