Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Im zweiten Abschnitt ist dann von der Ministerverantwortlichkeit in 
den deutschen Einzelstaaten die Rede (S. 26ff.). Hier liegt das Haupt- 
interesse in der Tatsache, dass vielfach der Volksvertretung die Befugnis 
gegeben ist, auch die Anwendung des gemeinen Strafrechts gegen den Minister 
zu verfolgen, verbunden mit dem verfassungsrechtlichen Dienststrafverfahren 
oder statt desselben. Also eine ähnliche Verschiebung wie die eben er- 
wähnte, nur dieses Mal auf Kosten der Staatsanwaltschaft. Verf. führt mit 
Recht aus, dass dieses mit Einführung der Reichsjustizgesetze hat aufhören 
müssen. Inwieweit dadurch die Verfolgungsbefugnisse der Volksvertretung 
ganz hinwegfallen oder beschränkt sind, ist Sache einer genaueren Unter- 
suchung der einzelnen Verfassungen. Verf. hat diese Untersuchung nicht 
durchführen wollen. 
Der dritte Abschnitt: Die reichsministerielle Verantwortlichkeit, ent- 
hält wesentlich Auseinandersetzungen über die verschiedenen Gesetzes- 
vorschläge zur Einführung einer rechtlichen Verantwortlichkeit der Volks- 
vertretung gegenüber. 
Leipzig. Otto Mayer. 
Dr. Doerkes-Boppard, Verfassungsgeschichte der Australischen 
Kolonien und des Commonwealth of Australia München 
und Berlin, R. Oldenbourg, 1903. XI und 340 S. 
Die Schrift bildet den 16. Band der von der Redaktion der Histo- 
rischen Zeitschrift herausgegebenen „Historischen Bibliothek“. Die Geschichte 
der australischen Kolonien ist nicht lang zu erzählen. Sie bietet im allge- 
meinen dem Juristen auch wenig Neues. Es ist eben die Geschichte einer 
englischen Kolonie. Erst die Gründung des Australischen Bundes, des 
Commonwealth, der mit dem 1. Januar 1901 ins Leben trat, hat unsere 
Aufmerksamkeit in höherem Masse in Anspruch nehmen müssen. Irregulare 
aliquod corpus et monstro simile, möchten wir mit PERFENDORF sagen. The 
people of New South Wales, Victoria etc. hat das neue Gemeinwesen ge- 
gründet und geriert sich wie der Souverän davon. Es ist der Typus des 
republikanischen Bundesstaates, den wir vor uns haben. Wenn aber alles 
fertig zu sein scheint, kommt die Krone von Grossbritannien und Irland als 
der eigentliche Souverän zum Vorschein und verwandelt, streng juristisch 
genommen, das neue Genieinwesen zum Nebenlande einer Monarchie. 
In der Darstellung des Verfassers gelangt das sehr treffend zum Aus- 
druck, indem er bei Betrachtung des „rechtlichen Charakters des Bundes“ 
(S. 235ff.) zunächst die Unterordnung unter die englische Krone „als nicht 
vorhanden gedacht“ haben will. Dann aber kommt 8. 280ff.: „der tatsäch- 
liche rechtliche Charakter des Common wealth“, wo dann alles in ein 
anderes Licht tritt. 
Die Arbeit gibt uns interessantes Material zu diesem interessanten 
Gegenstand. Das ist dankenswert. Rechtswissenschaftliche Ausnutzung und
	        
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