Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Vertiefung bietet sie nicht. In der Vorrede wird HaTscHkK wegen freund- 
licher Beratung gerühmt. Im Buch selbst führt JELLINEK schlechthin die 
Alleinherrschaft.e. Wir sind weit entfernt, den Verf. wegen dieser Wahl 
tadeln zu wollen. 
Leipzig. Otto Mayer. 
Rud. Smend, Die Preussische Verfassungsurkunde im Vergleich 
mit der Belgischen. Göttingen 1904. 85 8. 
In der Literatur des preussischen Staatsrechts wird wegen des engen 
Anschlusses der preussischen Verfassungsurkunde an die belgische sehr oft 
auf die letztere zur Auslegung der preussischen Bezug genommen. Man be- 
gnügt sich dabei in der Regel mit der Gegenüberstellung der betreffenden 
Artikel; es ist aber einleuchtend, dass aus den aus dem Zusammenhang ge- 
lösten Sätzen ein sicherer Schluss nicht gezogen werden kann und dass trotz 
äusserlicher Uebereinstimmung ein Artikel der belgischen Verfassung eine 
andere rechtliche Bedeutung und politische Wirkung haben kann wie eine 
gleichlautende Bestimmung im Zusammenhang der preussischen. Die richtige 
Beurteilung der beiden Verfassungen erfordert vielmehr, dass man jede in 
ihrer Gesamtheit, in der Wechselwirkung ihrer einzelnen Anordnungen und 
mit Berücksichtigung ihrer historischen Grundlage erfasst. Dieser Aufgabe 
ist die vorliegende Untersuchung gewidmet und mit feinem Verständnis, 
Gründlichkeit und Scharfsinn gelöst worden. 
Der Verf. geht, was selbstverständlich ist, von der historischen Tatsache 
aus, dass die belgische Verfassung einem neu geschaffenen Staat seine Or- 
ganisation gab, die preussische dagegen ein bestehendes Staatsrecht vorfand; 
die von der belgischen Verfassung eingesetzten Organe, auch der König, 
haben daher nur diejenigen Befugnisse oder Funktionen, welche die Ver- 
fassung ihnen beilegt; der preussische König dagegen blieb im Besitz seiner 
historisch hergebrachten Rechte, soweit sie ihm nicht durch die Verfassung 
entzogen oder beschränkt wurden. Darüber bestand in der Literatur stets 
volles Einverständnis. Der Verf. zeigt aber, dass die belgische Verfassung 
die Stellung des Königs und des königlichen Hauses zum Staat überhaupt 
in anderer Weise wie die preussische auffasst und er begründet dies durclhı 
eine Reihe von Anordnungen, die an sich nicht von grosser staatsrechtlicher 
Wichtigkeit zu sein scheinen, welchen aber eine symptomatische Bedeutung 
zukommt; so namentlich die Verschiedenheit der Bestimmungen über den 
Titel, äber Nationalfarben und Staatswappen, über die Zivilliste, über die 
Regentschaft und die Vormundschaft über den minderjährigen König, über 
die Fortgeltung des Hausrechts und der familienrechtlichen Autonomie und 
über die Stellung der Agnaten. Viel geringer ist der Unterschied der beiden 
Verfassungen hinsichtlich der Volksvertretung; doch ist die verschiedene Zu- 
sammensetzung der Kammern von um so grösserer politischer Bedeutung. 
Daran schliesst sich eine Erörterung über die Zuständigkeitsverteilung
	        
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