Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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richtig hält. Dagegen ist die Tatfrage, ob denn die Modeste überhaupt der 
altadeligen Familie von Unruh angehörte, in dem schiedsgerichtlichen Ver- 
fahren gar nicht verhandelt und vom Schiedsgericht nicht entschieden, son- 
dern von den Parteien und dem Gericht vorausgesetzt worden; und zwar 
in unverschuldetem Irrtum, da die Tatsachen, auf welchen die Be- 
hauptung der unehelichen Geburt des Vaters der Modeste beruht, erst nach- 
träglich entdeckt worden sind. Es ist zwar von Schaumburg geltend gemacht 
worden, dass die Abstammung des Vaters der Modeste nicht nachweisbar 
sei und er in keinem echten und beglaubigten Stammbaum des Hauses vor- 
komme, und das Schiedsgericht hat diese Behauptung auch nicht unberück- 
sichtigt gelassen; aber es wurde trotzdem nicht bestritten, dass er ein An- 
gehöriger des adeligen Hauses von Unruh gewesen sei und die Frage seiner 
ehelichen Geburt gar nicht angeregt und verhandelt; sie konnte daher 
auch vom Schiedsgericht nicht endgültig entschieden werden. 
Laband. 
Freiburg i. B., den 31. Oktober 1904. 
Die rechts- und staatswissenschaftliche Fakultät 
der Universität Freiburg i. B. 
macht hierdurch bekannt, dass die im Jahre 1903 mit dem 
Preise der 
Schleidenstiftung 
ausgezeichnete Arbeit des Dr. jur. Wiegner über „Kriegs- 
konterbande* wie sich nachträglich herausgestellt hat, in um- 
fangreichen Teilen aus älteren Schriften, namentlich den Disser- 
tationen von Lehmann und Hirsch über denselben Gegenstand, 
wörtlich oder fast wörtlich entnommen ist, und dass ihr deshalb 
der Preis wieder aberkannt wurde.
	        
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