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oder die Sache zu nochmaliger Verhandlung zurückverweisen, er
hat ein unbeschränktes Begnadigungsrecht.
Urteile, die der Bestätigung bedürfen, dürfen vor Erteilung
derselben nicht vollstreckt werden, jedoch ist der Verurteilte in
Haft zu behalten und ihm die seit Verkündung des Urteils verbüsste
Haft auf die erkannte Freiheitsstrafe in Anrechnung zu bringen.
Ohne wesentliche Abweichungen von dem Kameruner Entwurf, nur
wurde das Strafmass für die Bestätigung aus den auf S. 78 niedergelegten
Erwägungen herabgesetzt.
g 14.
Erscheint ım Falle eines Autruhrs, eines Ueberfalls oder in
einem sonstigen Notstand die sofortige Vollstreckung der Todes-
strafe an einem Eingeborenen erforderlich, so sind tunlichst zur
Urteilsfällung zwei weisse Beisitzer heranzuziehen.
Das Protokoll über die stattgefundene Verhandlung samt
Urteilsgründen ist nachträglich dem Gouverneur einzusenden.
Wenn die Unruhen — wie gegenwärtig in Südwestafrika — grösseren
Umfang annehmen, genügt selbstverständlich ein derartiges summarisches
Verfahren nicht mehr, es muss der Gouverneur in analoger Anwendung des
Art. 68 RV die Befugnis haben, das Schutzgebiet oder einen Teil desselben
in Kriegszustand zu erklären. Damit hört natürlich die Anwendbarkeit dieser
Verordnung auf und es tritt Kriegsrecht an ihre Stelle.
Zweiter Abschnitt.
Allgemeiner Teil.
g 15.
Die zulässigen Strafen sind:
1. Todesstrafe;
2. Freiheitsstrafe und zwar:
a) Gefängnis mit Zwangsarbeit;
b) Kettenhaft mit Zwangsarbeit;
. Zwangsarbeit;
körperliche Züchtigung;
5. Vermögensstrafe.
Bo