Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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oder die Sache zu nochmaliger Verhandlung zurückverweisen, er 
hat ein unbeschränktes Begnadigungsrecht. 
Urteile, die der Bestätigung bedürfen, dürfen vor Erteilung 
derselben nicht vollstreckt werden, jedoch ist der Verurteilte in 
Haft zu behalten und ihm die seit Verkündung des Urteils verbüsste 
Haft auf die erkannte Freiheitsstrafe in Anrechnung zu bringen. 
Ohne wesentliche Abweichungen von dem Kameruner Entwurf, nur 
wurde das Strafmass für die Bestätigung aus den auf S. 78 niedergelegten 
Erwägungen herabgesetzt. 
g 14. 
Erscheint ım Falle eines Autruhrs, eines Ueberfalls oder in 
einem sonstigen Notstand die sofortige Vollstreckung der Todes- 
strafe an einem Eingeborenen erforderlich, so sind tunlichst zur 
Urteilsfällung zwei weisse Beisitzer heranzuziehen. 
Das Protokoll über die stattgefundene Verhandlung samt 
Urteilsgründen ist nachträglich dem Gouverneur einzusenden. 
Wenn die Unruhen — wie gegenwärtig in Südwestafrika — grösseren 
Umfang annehmen, genügt selbstverständlich ein derartiges summarisches 
Verfahren nicht mehr, es muss der Gouverneur in analoger Anwendung des 
Art. 68 RV die Befugnis haben, das Schutzgebiet oder einen Teil desselben 
in Kriegszustand zu erklären. Damit hört natürlich die Anwendbarkeit dieser 
Verordnung auf und es tritt Kriegsrecht an ihre Stelle. 
Zweiter Abschnitt. 
Allgemeiner Teil. 
g 15. 
Die zulässigen Strafen sind: 
1. Todesstrafe; 
2. Freiheitsstrafe und zwar: 
a) Gefängnis mit Zwangsarbeit; 
b) Kettenhaft mit Zwangsarbeit; 
. Zwangsarbeit; 
körperliche Züchtigung; 
5. Vermögensstrafe. 
Bo
	        
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