Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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seiner Verpflichtung zur Abarbeitung der Strafe entziehen wird, 
so ist derselbe in Haft zu behalten. 
Es entspricht der Billigkeit und dem Charakter der Vermögensstrafe, 
dass der Mittellose nicht schon um deswillen einer höheren Strafe verfällt, 
sondern ihm Gelegenheit geboten wird, die Strafe nach seinem Vermögen 
durch Arbeit abzutragen. 
In die Ausführungsbestimmungen wäre event. die Anweisung aufzunehmen, 
die Höhe der Strafe nicht allein nach der Straftat, sondern auch nach der 
ökonomischen Leistungsfähigkeit des Delinquenten zu bemessen. Bei noto- 
risch zahlungsunfähigen Verbrechern wäre dem Richter die Befugnis zu ver- 
leihen, gleich auf Zwangsarbeit ohne Gefängnis zu erkennen. 
8 20. 
Neben der Strafe kann in allen Fällen, wo dies den An- 
schauungen und Gewohnheiten der Eingeborenen entspricht, auf 
Leistung einer Busse an den Verletzten oder die Angehörigen 
des Getöteten erkannt werden. 
Eine Umwandlung im Falle der Uneinbringlichkeit findet hier- 
bei nicht statt. 
Da fast alle primitiven Strafrechte auf dem Kompositionssystem beruhen, 
wird für die Eingeborenen in dieser Bestimmung noch auf lange Zeit der 
wichtigste Teil der Strafrechtspflege liegen. 
8 21. 
Eine Strafverfolgung findet nicht statt: 
1. gegen Personen im Kindesalter; 
2, gegen Personen, welche mit Rücksicht auf ihr jugendliches 
Alter oder ihren geringen Bildungsgrad die zur Erkenntnis 
der Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht hatten; 
3. gegen Personen, die sich zur Zeit der Begehung der Tat in 
einem Zustande von Bewusstlosigkeit oder krankhafter Stö- 
rung des Geistes befanden, durch welchen ihre freie Willens- 
bestimmung ausgeschlossen wurde. 
Wenn eine Strafverfolgung nach Ziff. 1 und 2 nicht ein- 
tritt, so kann gleichwohl eine mässige körperliche Züchtigung 
verhängt werden. 
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