Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Kindesalter, weil Feststellung des Alters bei den Naturvölkern in den 
meisten Fällen untunlich ist. 
Eingeborene, besonders aus dem Innern, die von europäischer Kultur 
und Gesetzgebung keinerlei Kenntnis haben, sind billig den Kindern gleich 
zu achten, vor allem in Ansehung solcher Straftaten, die nach ihren Ar- 
schauungen bisher straffrei waren. Gleichwohl dürfte es zweckmässig sein, 
hier eine mässige körperliche Züchtigung eintreten zu lassen, um dem Delin- 
quenten wenigstens für die Zukunft die nötige Erkenntnis beizubringen. 
Als Zustand krankhafter Geistesstörung soll auch Trunkenheit ange- 
sehen werden, die Trunkenheit selbst jedoch mit Strafe bedroht werden. ($ 72.) 
8 22. 
Die Strafe kann unter das gesetzliche Mindestmass herab- 
gesetzt werden 
1. wenn der Täter in jugendlichem Leichtsinn gehandelt hat, 
2. wenn seine geistige Gesundheit gemindert war, 
2. wenn er in schwerer Not, 
4. wenn er unter dem Eindrucke eines Befehls oder einer 
Drohung gehandelt hat. 
Allgemeine mildernde Umstände, wie sie das Reichsstrafgesetzbuch 
kennt, sollen nicht vorgesehen werden, dafür eine Reihe bestimmter Merk- 
male, die, wenn sie vorliegen, stets eine mildere Beurteilung der Tat recht- 
fertigen. Ziff. 1 soll den 8 57 ersetzen, Ziff. 4 den 8 52. 
8 23. 
sine Strafverfolgung findet nicht statt, wenn die Handiung 
verjährt ist. 
Strafbare Handlungen, welche nach Massgabe dieses Gre- 
setzes mit körperlicher Züchtigung, mit Vermögensstrafe bis zu 
300 Mark, oder mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von vier 
Monaten bedroht sind, verjähren in einem Jahr, Verbrechen, 
welche mit dem Tode oder lebenslänglicher Kettenhaft bedroht 
sind, verjähren in zehn Jahren, alle andern strafbaren Hand- 
lungen in fünf Jahren. 
Eine rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe ist verjährt, wenn 
seit der Urteilsfällung die doppelte Zeit abgelaufen ist, frühestens 
aber in einem Jahr.
	        
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