Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Eine rechtskräftig erkannte körperliche Züchtigung verjährt 
in sechs Monaten. 
Vermögensstrafen unterliegen den Verjährungsfristen des 
Zivilrechtes. 
Mit Rücksicht auf die erschwerte Verfolgung des Verbrechers in der 
Kolonie, auf die relativ grössere Zahl von Verbrechen, die mangels Er- 
greifung des Täters ungesühnt bleiben, könnte eine längere Verjährungsfrist 
gerechtfertigt werden. Doch schien mir das kurze Gedächtnis, das Augen- 
blicksleben der Naturvölker entscheidend, welches den Strafzweck, wenn eine 
gewisse Zeit seit Begehung der Tat abgelaufen ist, vollkommen illusorisch 
macht. Deshalb ist insbesondere für die leichteren Straftaten und ge- 
ringeren Strafen eine möglichst kurze Verjährungsfrist am Platze. 
Rechtskräftig erkannte Geldstrafen sind gültig entstandene Forderungen 
des Staates gegen den Verbrecher, es besteht kein Anlass, sie von den 
Fristen des Zivilrechtes auszunehmen. 
Die Todesstrafe der Verjährung zu unterwerfen, schien ebenfalls nicht 
veranlasst. 
8 24. 
Eine Strafverfolgung findet nicht statt 
1. wenn der Täter sich in entschuldbarem Irrtum über die 
Verbotswidrigkeit seiner Handlung befand, 
2. wenn die Handlung durch Notwehr geboten war, auch dann, 
wenn der Täter aus Furcht, Bestürzung oder Schrecken das 
zulässige Mass überschritten hat, 
3. wenn die Handlung zur Errettung eines Rechtsgutes des 
Täters oder seiner Angehörigen erforderlich war, soferne 
der Täter dem Trieb der Selbsterhaltung gehorchte, oder 
das gerettete Gut wichtiger war, als das Aufgeopferte. 
Gegenüber einem in Ausübung seines Amtes befindlichen 
Beamten ist die Berufung auf Notwehr unzulässig. 
Ad.1. Hier kommt in Betracht, wie im Reichsstrafgesetzbuch, nur der 
Irrtum über Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes. Ein solches Merkmal 
ist aber meines Erachtens bei jedem Tatbestand das Bewusstsein der Rechts- 
widrigkeit, so dass entschuldbare Unkenntnis des Gesetzes, insbesondere bei 
Handlungen, welche nach den bisherigen Anschauungen der Eingeborenen 
straflos waren, ebenfalls von Strafe befreit. Vgl. hierzu KönLEr, Die 
Strafbarkeit bei Rechtsirrtum. München 1904, ferner Kontrausch, Irrtum 
und Schuldbegriff im Strafrecht.
	        
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