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Eine rechtskräftig erkannte körperliche Züchtigung verjährt
in sechs Monaten.
Vermögensstrafen unterliegen den Verjährungsfristen des
Zivilrechtes.
Mit Rücksicht auf die erschwerte Verfolgung des Verbrechers in der
Kolonie, auf die relativ grössere Zahl von Verbrechen, die mangels Er-
greifung des Täters ungesühnt bleiben, könnte eine längere Verjährungsfrist
gerechtfertigt werden. Doch schien mir das kurze Gedächtnis, das Augen-
blicksleben der Naturvölker entscheidend, welches den Strafzweck, wenn eine
gewisse Zeit seit Begehung der Tat abgelaufen ist, vollkommen illusorisch
macht. Deshalb ist insbesondere für die leichteren Straftaten und ge-
ringeren Strafen eine möglichst kurze Verjährungsfrist am Platze.
Rechtskräftig erkannte Geldstrafen sind gültig entstandene Forderungen
des Staates gegen den Verbrecher, es besteht kein Anlass, sie von den
Fristen des Zivilrechtes auszunehmen.
Die Todesstrafe der Verjährung zu unterwerfen, schien ebenfalls nicht
veranlasst.
8 24.
Eine Strafverfolgung findet nicht statt
1. wenn der Täter sich in entschuldbarem Irrtum über die
Verbotswidrigkeit seiner Handlung befand,
2. wenn die Handlung durch Notwehr geboten war, auch dann,
wenn der Täter aus Furcht, Bestürzung oder Schrecken das
zulässige Mass überschritten hat,
3. wenn die Handlung zur Errettung eines Rechtsgutes des
Täters oder seiner Angehörigen erforderlich war, soferne
der Täter dem Trieb der Selbsterhaltung gehorchte, oder
das gerettete Gut wichtiger war, als das Aufgeopferte.
Gegenüber einem in Ausübung seines Amtes befindlichen
Beamten ist die Berufung auf Notwehr unzulässig.
Ad.1. Hier kommt in Betracht, wie im Reichsstrafgesetzbuch, nur der
Irrtum über Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes. Ein solches Merkmal
ist aber meines Erachtens bei jedem Tatbestand das Bewusstsein der Rechts-
widrigkeit, so dass entschuldbare Unkenntnis des Gesetzes, insbesondere bei
Handlungen, welche nach den bisherigen Anschauungen der Eingeborenen
straflos waren, ebenfalls von Strafe befreit. Vgl. hierzu KönLEr, Die
Strafbarkeit bei Rechtsirrtum. München 1904, ferner Kontrausch, Irrtum
und Schuldbegriff im Strafrecht.