— 466
8 52.
Wer die Notlage, den Leichtsinn, den Unverstand, oder die
Unerfahrenheit einer Person benützt, um sich übermässige Vor-
teile von ihr versprechen oder gewähren zu lassen, die mit seiner
Leistung in keinem Verhältnis stehen, wird mit Kettenhaft be-
straft.
Daneben ist auf eine Vermögensstrafe bis zum zwanzigfachen
Betrage des übermässigen Vorteils zu erkennen.
Insbesondere von arabischen und chinesischen Händlern wird der Wucher
in grossem Stil betrieben. Derselbe ist in Afrika eine sozial überaus bedenk-
liche Erscheinung, die sich äussert, einmal im Verkauf europäischer Schund-
artikel an die Farbigen zu ganz exorbitanten Preisen, dann in Gewährung
von Warenkredit unter wucherischen Bedingungen. Besonders die letztere
Form hat die Kolonialabteilung bereits wiederholt beschäftigt und unter an-
dern zum Erlass mehrerer Verordnungen geführt, welche Kreditgeschäfte
mit Eingeborenen untersagen und ihnen die Klagbarkeit nehmen.
Vgl. hierzu auch den Runderlass des Gouverneus von Deutsch-Ostafrika
betr. den Wucher vom 9. Jan. 1898, Landesgesetzgebung S. 226.
g 53.
Wer vorsätzlich fremdes Eigentum beschädigt oder zerstört,
wird mit körperlicher Züchtigung und Gefängnis mit Zwangs-
arbeit bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Daneben kann auf Vermögensstrafe bis zum doppelten Wert
des angerichteten Schadens erkannt werden.
II. Verbrechen gegen Rechtsgüter der Gesamtheit.
1. Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden
und die Staatsgewalt.
8 54.
Wer in der Absicht
sich gegen die deutsche Herrschaft aufzulehnen,
den Gesetzen und rechtmässigen Befehlen der Obrigkeit
den Gehorsam zu verweigern oder andere an der Erfüllung
dieser Pflicht zu verhindern,