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einen Teil der Bevölkerung gegen den andern aufzuhetzen,
einen Autlauf erregt oder zu erregen sucht,
wird mit Kettenhaft nicht unter einem Jahre bestraft.
Die Strafe ist Kettenhaft nicht unter fünf Jahren, wenn es
zu einem Zusammenstoss mit der bewaffneten Macht des Reiches
oder den zur Aufrechterhaltung der Ordnung bestimmten Sicher-
heitsorganen kommt.
Wenn bei dieser Gelegenheit der Tod oder die lebensgefähr-
liche Verwundung eines Menschen verursacht wurde, so kann
auf Todesstrafe erkannt werden.
8 55.
Jeder Teilnehmer an einem Auflauf der in 8 54 Abs. 1
bezeichneten Art ist mit Gefängnis mit Zwangsarbeit nicht unter
sechs Wochen und körperlicher Züchtigung oder einer dieser
Strafen zu bestrafen.
Soferne dabei Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen
begangen wurden, ist die Strafe jeden Teilnehmers Kettenhaft
nicht unter sechs Monaten und im Falle des $ 54 Abs. 3 Ketten-
haft nicht unter einem Jahre.
8 56.
Wer einen nicht der deutschen Herrschaft unterworfenen
Stamm zum Kriege oder zum bewaffneten Einfall in das Schutz-
gebiet veranlasst,
oder, soferne der Angriff ohne sein Zutun erfolgt ist, dem
Feinde durch Dienste oder sonst in irgend einer Weise Vor-
schub leistet,
wird mit dem Tode oder Kettenhaft nicht unter zehn Jahren
bestraft.
8 57.
Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität des Reiches
böswillig entfernt, zerstört oder beschimpfenden Unfug daran
verübt,
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