Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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wer Öffentlich angeschlagene Bekanntmachungen der Obrig- 
keit böswillig abreisst, beschädigt oder verunstaltet, 
wird mit körperlicher Züchtigung und Gefängnis mit Zwangs- 
arbeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. 
8 58, 
Wer einen Beamten oder eine Militärperson durch Gewalt 
oder Drohung an einer rechtmässigen amtlichen oder dienstlichen 
Handlung hindert oder ihn während derselben tätlich angreift, 
wird mit Kettenhaft nicht unter sechs Monaten bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft den, der eine der in Abs. 1 be- 
zeichneten Personen zu einer amtlichen oder dienstlichen Hand- 
lung mit Gewalt oder Drohung zu nötigen sucht. 
Anlehnung an den Schweizer Entwurf. Da in den Schutzgebieten die 
obrigkeitlichen Funktionen häufig von Militärpersonen wahrgenommen werden, 
erschien es zweckmässig, dieselben besonders zu erwähnen, um dem Richter 
die Feststellung zu ersparen, ob der Betreffende im Einzelfalle als Beamter 
gehandelt hat. 
8 59, 
Wer einen Gefangenen durch Gewalt oder Drohung befreit, 
wird mit Kettenhaft von drei Monaten bis zu fünf Jahren be- 
straft. 
Die gleiche Strafe trifft Gefangene, welche unter Verübung 
von Gewalt gegen Personen oder Sachen ausbrechen. 
8 60. 
Wer einem Beamten oder einer Militärperson Geschenke 
oder andere Vorteile verspricht oder gibt, damit er seine amt- 
lichen oder dienstlichen Pflichten verletzt, wird mit körperlicher 
Züchtigung und Gefängnis mit Zwangsarbeit bis zu sechs Mo- 
naten oder einer dieser Strafen bestraft. 
Es ist zwar nicht anzunehmen, dass ein Weisser sich durch einen 
Farbigen bestechen lässt, wohl aber wird es ihm häufig angeboten werden, 
ausserdem werden besonders die niederen Polizeidienste vielfach von Farbigen 
versehen. Da es allgemein den Anschauungen der Farbigen entspricht, dass 
sich alles durch Bestechen regeln lasse, rechtfertigt sich eine strenge Strafe.
	        
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