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Gefängnis mit Zwangsarbeit bis zu einem Jahre oder einer dieser
Strafen bestraft.
Die Bestimmung ist ein Novum. Es widerspricht dem allgemeinen
Rechtsempfinden, die in der Trunkenheit begangenen Verbrechen, wie es ja
im Militärstrafgesetzbuch geschieht, nicht nıilder zu bestrafen, da doch zweifel-
los die Zurechenbarkeit des Erfolges für den Täter aufgehoben oder gemin-
dert ist, anderseits bedarf der Missbrauch der alkoholischen und narkotischen
Mittel gerade bei den Naturvölkern eine entschiedene Repression. Es wird
sich empfehlen, korrespondierend dem $ 72, auch bei den Uebertretungen
eine Bestimmung gegen die Trunkenheit aufzunehmen, die nicht unerheblich
weitergehen könnte als $ 361 Ziff. 5 RStGB,.
3. Verbrechen gegen die Rechtspflege und Treue und Glauben.
8 73.
Zeugen oder Sachverständige, die vorsätzlich vor Gericht
falsch anssagen, sind mit Kettenhaft bis zu fünf Jahren zu be-
strafen.
Handelt der Täter aus Bosheit, Rachsucht oder gemeiner
Gesinnung, so kann ausserdem auf körperliche Züchtigung er-
kannt werden.
Abs. 1 ist dem Kameruner Entwurf entnommen. Eine fahrlässige
falsche Aussage unter Strafe zu stellen, dürfte sich nicht empfehlen.
Abs. 2 entspricht dem allgemeinen Grundsatz, körperliche Züchtigung
überall da eintreten zu lassen, wo eine besonders niedrige, rohe oder gemein-
schädliche Gesinnung zu Tage tritt.
Der Landeshauptmann der Marschallinseln schlägt folgende Fassung vor:
„Wer als Zeuge vor einer zuständigen Behörde wissentlich falsches
Zeugnis ablegt, wird mit körperlicher Züchtigung oder mit Gefängnis ohne
oder mit Zwangsarbeit oder mit beiden Strafarten bestraft. Ist das falsche
Zeugnis zum Nachteil eines Angeschuldigten abgegeben und dieser zum
Tode verurteilt worden, so kann auf Todesstrafe erkannt werden.“
8 74.
Parteien, welche vor Gericht wissentlich falsch aussagen,
sind mit Vermögensstrafe bis zum Werte von 500 Mark oder mit
Gefängnis mit Zwangsarbeit bis zu einem Jahre zu bestrafen.
Die Vorschrift, welche sich an die Chinesenverordnung vom 15. April
1899 anlehnt, scheint nicht unzweckmässig, um frivole Klagen hintanzu-