Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Gefängnis mit Zwangsarbeit bis zu einem Jahre oder einer dieser 
Strafen bestraft. 
Die Bestimmung ist ein Novum. Es widerspricht dem allgemeinen 
Rechtsempfinden, die in der Trunkenheit begangenen Verbrechen, wie es ja 
im Militärstrafgesetzbuch geschieht, nicht nıilder zu bestrafen, da doch zweifel- 
los die Zurechenbarkeit des Erfolges für den Täter aufgehoben oder gemin- 
dert ist, anderseits bedarf der Missbrauch der alkoholischen und narkotischen 
Mittel gerade bei den Naturvölkern eine entschiedene Repression. Es wird 
sich empfehlen, korrespondierend dem $ 72, auch bei den Uebertretungen 
eine Bestimmung gegen die Trunkenheit aufzunehmen, die nicht unerheblich 
weitergehen könnte als $ 361 Ziff. 5 RStGB,. 
3. Verbrechen gegen die Rechtspflege und Treue und Glauben. 
8 73. 
Zeugen oder Sachverständige, die vorsätzlich vor Gericht 
falsch anssagen, sind mit Kettenhaft bis zu fünf Jahren zu be- 
strafen. 
Handelt der Täter aus Bosheit, Rachsucht oder gemeiner 
Gesinnung, so kann ausserdem auf körperliche Züchtigung er- 
kannt werden. 
Abs. 1 ist dem Kameruner Entwurf entnommen. Eine fahrlässige 
falsche Aussage unter Strafe zu stellen, dürfte sich nicht empfehlen. 
Abs. 2 entspricht dem allgemeinen Grundsatz, körperliche Züchtigung 
überall da eintreten zu lassen, wo eine besonders niedrige, rohe oder gemein- 
schädliche Gesinnung zu Tage tritt. 
Der Landeshauptmann der Marschallinseln schlägt folgende Fassung vor: 
„Wer als Zeuge vor einer zuständigen Behörde wissentlich falsches 
Zeugnis ablegt, wird mit körperlicher Züchtigung oder mit Gefängnis ohne 
oder mit Zwangsarbeit oder mit beiden Strafarten bestraft. Ist das falsche 
Zeugnis zum Nachteil eines Angeschuldigten abgegeben und dieser zum 
Tode verurteilt worden, so kann auf Todesstrafe erkannt werden.“ 
8 74. 
Parteien, welche vor Gericht wissentlich falsch aussagen, 
sind mit Vermögensstrafe bis zum Werte von 500 Mark oder mit 
Gefängnis mit Zwangsarbeit bis zu einem Jahre zu bestrafen. 
Die Vorschrift, welche sich an die Chinesenverordnung vom 15. April 
1899 anlehnt, scheint nicht unzweckmässig, um frivole Klagen hintanzu-
	        
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