Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Die Stellung des Kaisers und der Kontingents- 
herren nach Militärstrafprozessrecht. 
Von 
Gerichtsassessor Dr. GUDERIAN in Berlin. 
Wie in der Organisation der bewaffneten Macht überhaupt, 
so ist auch in der Gestaltung des Militärstrafprozessrechts die 
Person des Kaisers und der Kontingentsherren von überragender 
Bedeutung. Die Militärstrafgerichtsordnung (MStGO) weist ihnen 
nicht nur ausdrücklich eine Reihe schwerwiegender Befugnisse 
zu; wichtiger sind die Befugnisse, von denen in der Militär- 
strafgerichtsordnung nichts zu lesen ist, die sich aber aus der 
staatsrechtlichen Stellung des Kaisers und der Kontingentsherren 
im Bereiche des Militärwesens ergeben. 
Bevor aber hierauf eingegangen werden kann, ist es erfor- 
derlich, die staatsrechtliche Bedeutung der Militärstrafgewalt und 
ihr Verhältnis zur Staatsgewalt allgemein darzulegen. 
Alle Gewalt im Staate stammt von dem Staat, ist Staats- 
gewalt. Es besteht kein Recht, Befehle zu geben, ihre Befolgung 
zu fordern und zu erzwingen, als durch den Staat; er allein 
herrscht. Wohl tritt an den einzelnen täglich auf den verschie- 
densten Wegen, nicht bloss vom Staate her, die Pflicht heran, 
sein Tun und Lassen nach bestimmten Vorschriften einzurichten. 
Aber Gehorsam gewährt er freiwillig. Der Befehlende vermag
	        
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