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Berlin, der Gouverneur oder Kommandant einer grossen Festung,
der Gouverneur, Kommandant oder sonstige Befehlshaber eines
in Kriegszustand (Belagerungszustand) erklärten Ortes oder
Distrikts.
Wie man sieht, ist die gerichtsherrliche Gewalt gewissen
militärischen Verwaltungsbehörden (im weiteren Sinne) zugewiesen,
ein Teil ihrer Kompetenz geworden. Die Regiments- oder
Divisionskommandeure sind als solche, durch das Amt, das sie
bekleiden, zugleich Gerichtsherren. Aber nur, insofern sie die
Militärstrafgewalt ausüben, handeln sie als Gerichtsherren und
führen diese Bezeichnung. Sie sind in erster Linie Organe der
Militärverwaltung.
Nach welchen Grundsätzen bestimmt sich nun die Stellung
des Königs gegenüber diesen Gerichtsherren? Theoretisch ordnen
sich, wie alle Offiziere, so auch die, die zugleich die Qualität
als Gerichtsherren haben, dem allgemeinen Begriffe der Staats-
beamten unter®. Doch besteht ein tiefgreifender Unterschied.
Während im allgemeinen die Unterordnung des Beamten gegen-
über seinem Dienstvorgesetzten, in letzter Linie dem Könige,
im Reiche dem Kaiser, auf der aus dem Dienstverhältnis fliessen-
den Dienstgewalt des Vorgesetzten beruht, wird das militärische
Dienstverhältnis der Offiziere von der sog. Kommandogewalt
durchdrungen. Sie ist, wie die Dienstgewalt über Beamte,
Staatsgewalt. Soweit sie sich auf Personen bezieht, die im frei-
willigen Militärdienst stehen, ist sie eine besonders gestaltete Art
der Dienstgewalt, ihr aber wesensgleich. Gegenüber Personen,
die zur Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht dienen, beruht sie
nicht, wie die Dienstgewalt in jedem Falle, auf der Grundlage
eines Öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, sondern auf der
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® Lasannp, Staatsrecht des Deutschen Reichs (4. Aufl.) Bd. I S. 158
Anm. 38, Bd. IV S. 180f.; G. Meyer, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts
6. Aufl. 1899; H. ScuutLze, Preussisches Staatsrecht Bd. 1 S. 314f.; etwas
abweichend HäneL, Deutsches Staatsrecht Bd. I S. 475.