Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Berlin, der Gouverneur oder Kommandant einer grossen Festung, 
der Gouverneur, Kommandant oder sonstige Befehlshaber eines 
in Kriegszustand (Belagerungszustand) erklärten Ortes oder 
Distrikts. 
Wie man sieht, ist die gerichtsherrliche Gewalt gewissen 
militärischen Verwaltungsbehörden (im weiteren Sinne) zugewiesen, 
ein Teil ihrer Kompetenz geworden. Die Regiments- oder 
Divisionskommandeure sind als solche, durch das Amt, das sie 
bekleiden, zugleich Gerichtsherren. Aber nur, insofern sie die 
Militärstrafgewalt ausüben, handeln sie als Gerichtsherren und 
führen diese Bezeichnung. Sie sind in erster Linie Organe der 
Militärverwaltung. 
Nach welchen Grundsätzen bestimmt sich nun die Stellung 
des Königs gegenüber diesen Gerichtsherren? Theoretisch ordnen 
sich, wie alle Offiziere, so auch die, die zugleich die Qualität 
als Gerichtsherren haben, dem allgemeinen Begriffe der Staats- 
beamten unter®. Doch besteht ein tiefgreifender Unterschied. 
Während im allgemeinen die Unterordnung des Beamten gegen- 
über seinem Dienstvorgesetzten, in letzter Linie dem Könige, 
im Reiche dem Kaiser, auf der aus dem Dienstverhältnis fliessen- 
den Dienstgewalt des Vorgesetzten beruht, wird das militärische 
Dienstverhältnis der Offiziere von der sog. Kommandogewalt 
durchdrungen. Sie ist, wie die Dienstgewalt über Beamte, 
Staatsgewalt. Soweit sie sich auf Personen bezieht, die im frei- 
willigen Militärdienst stehen, ist sie eine besonders gestaltete Art 
der Dienstgewalt, ihr aber wesensgleich. Gegenüber Personen, 
die zur Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht dienen, beruht sie 
nicht, wie die Dienstgewalt in jedem Falle, auf der Grundlage 
eines Öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, sondern auf der 
nm nn a 
® Lasannp, Staatsrecht des Deutschen Reichs (4. Aufl.) Bd. I S. 158 
Anm. 38, Bd. IV S. 180f.; G. Meyer, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts 
6. Aufl. 1899; H. ScuutLze, Preussisches Staatsrecht Bd. 1 S. 314f.; etwas 
abweichend HäneL, Deutsches Staatsrecht Bd. I S. 475.
	        
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