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allgemeinen, in diesem besonderen Falle nur eigentümlich quali-
fizierten Untertanenpflicht des Gehorsams. In beiden Fällen
aber ist die Kommandogewalt inhaltlich die gleiche !°,
Wie schon das Wort erkennen lässt, enthält sie die Befugnis,
Befehle zu erteilen. Dem entspricht die Pficht zum Gehorsam.
Sie ist ihrer Natur nach prinzipiell unbeschränkt und unbegrenzt.
Der Vorgesetzte scheint bis zu den Schranken tatsächlicher Un-
möglichkeit alles befehlen zu können. Die befohlene Handlung
braucht nicht Dienstangelegenheiten zu betreffen; es braucht
nicht ein „Befehl in Dienstsachen“ vorzuliegen; bindend ist jeder
Befehl, sofern nur der Vorgesetzte seine dienstliche Autorität
dabei einsetzt (einfache Dienstbefehle!!), In diesem Umfange
wird die Existenz der Kommandogewalt durch die Rechtsordnung
anerkannt. $ 92 MStGB bedroht mit Strafe jeden Ungehorsam
gegen einen Befehl in Dienstsachen, ob der Täter vorsätzlich
oder fahrlässig handelt. Ungehorsam gegen einfache Dienst-
befehle unterliegt disziplinarischer Ahndung ($ 1 der Disziplinar-
strafordnung für das Heer). Für .den Vorgesetzten besteht
allerdings eine Schranke seiner Befehlsgewalt in den Vorschriften
der 88 1l4 ff. MStGB, welche den Missbrauch der Dienst-
gewalt unter Strafe stellen. Aber auch solch missbräuchlich er-
teilter Befehl ist verbindlich. Die Gehorsamspflicht reicht weiter
als die Befehlsgewalt. Für den Zivilbeamten besteht eine drei-
fache Schranke seiner Befehlsgewalt.e. Er muss prüfen, ob die
befehlende Behörde kompetent ist, den Befehl zu erlassen, ob er
selbst die Befugnis zur Vornahme der befohlenen Handlung be-
sitzt, und ob der Befehlende die vorgeschriebene Form gewahrt
hat!®. Der Soldat ist dieser Prüfung überhoben. Eine Kom-
1% J,aBand, Staatsrecht Bd. IV S. 147, 187; van CALKER, Die strafrecht-
liche Verantwortlichkeit für auf Befehl begangene Handlungen S. 95.
1 yon STENGEL, Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts Bd. I
„Befehl“ S. 144 f.
1% LaBanD, Staatsrecht Bd. IV S. 431 und in von MARQUARDSEN, Hand-
buch des öffentlichen Rechts II 1 Staatsrecht; Staatsrecht des Deutschen