Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Worten ob die Gerichtsherren als solche nach oben der Kom- 
mandogewalt unterworfen und nach unten, bei Betätigung der 
ihnen anvertrauten Gerichtsgewalt, zur Einsetzung der Kommando- 
gewalt befugt sind. Die ausserordentliche Bedeutung der Frage 
liegt klar zu Tage. Wenn die Handhabung der Militärstraf- 
gerichtsbarkeit zugleich eine Betätigung der Kommandogewalt in 
sich schlösse, so würde z. B. die Befolgung einer auf Grund der 
Gerichtsgewalt erteilten Anordnung durch die strengen Straf- 
bestimmungen des Militärstrafgesetzbuches gegen den Unge- 
horsam gesichert sein. In diesem Falle würden ferner die die 
Militärstrafgerichtsbarkeit betreffenden Allerhöchsten Erlasse 
nicht der ministeriellen Gegenzeichnung bedürfen. Dies wäre 
dagegen erforderlich, wenn die Militärstrafgewalt ein selbständiger 
Zweig der Staatsgewalt und weder unmittelbarer noch mittelbarer 
Ausfluss der Kommandogewalt wäre. Eine weitere sehr wichtige 
Folge wäre, dass im ersteren Falle das Parlament nicht in der 
Lage wäre, sich mit der Verordnung zu befassen, während, wenn 
eine Gregenzeichnung erfolgte, der gegenzeichnende Minister, der 
nach Art. 44 der Preuss. Verfassungsurkunde damit die Ver- 
antwortlichkeit übernommen hat, verpflichtet wäre, dem Parlament 
Rede zu stehen und auf Interpellationen zu antworten. 
Man möchte die Frage olıne weiteres aus dem Grunde ver- 
neinen, weil gerichtsherrliche und Kommandobefugnisse Ausflüsse 
ganz verschiedener Gewalten sind. Nur dann schlüge dieser 
Grund nicht durch, wenn die Kommandogewalt den ihr unter- 
gebenen Menschen so ganz ergriffe und durchdränge, dass sie in 
ihm keine von ihr unabhängige und unbeeinflussbare Sphäre litte, 
dass er also keine Handlung vornehmen könnte, auf die nicht 
der Inhaber der Kommandogewalt bestimmenden Einflus auszu- 
üben berechtigt wäre. Und dies trifft allerdings anscheinend zu. 
Denn da die Gehorsamspflicht des der Kommandogewalt Unter- 
worfenen, wie oben gezeigt ist, eine prinzipiell unbegrenzte ist, 
so folgt, dass sich der Inhalt der zum Gehorsam verpflichtenden
	        
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