— 494 —
Befugnisse durch den Regimentskommandeur zum Gegenstande
hat. - Daher würde auch der König, wenn er nur als oberster
Inhaber der Kommandogewalt in Betracht käme, nicht in der
Lage sein, die Ausübung gerichtsherrlicher Befugnisse durch
Befehle zu bestimmen.
Aber ist der königlichen Prärogative die Militärstrafgerichts-
gewalt fremd, steht der König in keiner inneren Beziehung zu
dem Gerichtsherren als dem Träger der Gerichtsgewalt, oder
nimmt er selbst etwa teil an der Gerichtsgewalt, und vermag
er daher die Art ihrer Ausübung durch den Gerichtsherrn zu
beeinflussen? Soviel ist klar, dass der König nicht selbst
Gerichtsherr im Sinne der Militärstrafgerichtsordnung ist. Denn
wenn auch die $$ 19 fi. MStGO keine erschöpfende Aufzählung
aller Gerichtsherren enthalten, vielmehr nach 8 37 „im Verord-
nungswege ... auclı anderen Befehlshabern Gerichtsbarkeit ver-
liehen werden“ kann, so geht doch aus Wortlaut und Sinn dieser
Bestimmung deutlich hervor, dass der Kontingentsherr selbst
als eigentlicher Gerichtsherr nicht gedacht werden kann, Die
Stellung des Königs gegenüber den Gerichtsherren kann nur von
allgemeineren Gesichtspunkten aus bestimmt werden.
Nun gilt nach herkömmlicher Auffassung der Monarch als
der Träger der gesamten Staatsgewalt; auf seine Person führt
alle Gewalt im Staate zurück. Daher sind die Staatsdiener
seine Gehülfen, ihre Funktionen sind prinzipiell aus der Rechts-
sphäre des Monarchen abgeleitet?®. Dieser Auffassung tritt
JELLINEK?’ entgegen und nennt die Lehre von dem Monarchen,
der alle Rechte der Staatsgewalt in sich vereinige, eine dem
realen Tatbestande zuwiderlaufende Fiktion, indem er insbesondere
auf die Unabhängigkeit der. Selbstverwaltungskörper von dem
Monarchen hinweist. Es kann unerörtert bleiben, inwieweit die
2° von GERBER, Grundzüge des deutschen Staatsrechts (3. Aufl.) 1880
S. 78, Schutze, Das preussische Staatsrecht Bd. I (2. Aufl.) S. 132.
*7 Allgemeine. Staatslehre S. 506 f., 620.