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1898, erloschen. Auf Grund der $8$ 3 und 4 der zit. Allerh.
Verordnung hat der Reichskanzler mit Ausführungsverordnung
vom 1. April 1899 ($ 2 Abs. 5) dem Gouverneur die Befugnis
erteilt, polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vor-
schriften zu erlassen und gegen Nichtbefolgung Gefängnis bis zu
drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegen-
stände anzudrohen. In den Karolinen, Marianen, Palau und
Samoa hat eine ausdrückliche Uebertragung des kaiserlichen Ver-
ordnungsrechtes an andere Organe nicht stattgefunden.
Praktisch wird ja in allen Schutzgebieten das Verordnungs-
recht von den Gouverneuren ausgeübt, die allerdings gehalten
sind, in jedem einzelnen Falle vorher die zu erlassende Verord-
nung der zuständigen Stelle zur Genehmigung vorzulegen, oder,
sofern ihr Erlass besonders vordringlich war, sie wenigstens nach-
träglich zur Bestätigung vorzulegen®.
Die Bestimmungen strafrechtlichen und strafprozessualen In-
halts — von den Polizeiverordnungen, welche strafrechtliche Be-
stimmungen erhalten, soll hierbei abgesehen werden — die dem-
gemäss in den einzelnen Schutzgebieten erlassen wurden, sind die
folgenden:
1. Verfügung des Reichskanzlers betr. die Gerichtsbarkeit
über die Eingeborenen in den afrikanischen Schutzgebieten vom
25. Febr. 1896 (Zorn? 8. 374).
2. Verfügung des Reichskanzlers wegen Ausübung der Straf-
gerichtsbarkeit und der Disziplinargewalt gegenüber den Ein-
geborenen in den deutschen Schutzgebieten von Ostafrika, Kame-
run und Togo vom 22. April 1896 (Zorn S. 375).
6 Vgl. hierzu den Runderlass der Kolonialabteilung des Auswärtigen
Amtes betr. die Handhabung des Verordnungsrechts vom 14. März 1901,
ferner STENGEL, Die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten 1901
S. 56.
? Zorn, Deutsche Kolonialgesetzgebung, Berlin 1901. Hierzu Gouver-
nementsbefehl des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika No. 46 vom 4. April
1896, Kol.-Bl. 1896 S. 339,