Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

— 8 — 
1898, erloschen. Auf Grund der $8$ 3 und 4 der zit. Allerh. 
Verordnung hat der Reichskanzler mit Ausführungsverordnung 
vom 1. April 1899 ($ 2 Abs. 5) dem Gouverneur die Befugnis 
erteilt, polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vor- 
schriften zu erlassen und gegen Nichtbefolgung Gefängnis bis zu 
drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegen- 
stände anzudrohen. In den Karolinen, Marianen, Palau und 
Samoa hat eine ausdrückliche Uebertragung des kaiserlichen Ver- 
ordnungsrechtes an andere Organe nicht stattgefunden. 
Praktisch wird ja in allen Schutzgebieten das Verordnungs- 
recht von den Gouverneuren ausgeübt, die allerdings gehalten 
sind, in jedem einzelnen Falle vorher die zu erlassende Verord- 
nung der zuständigen Stelle zur Genehmigung vorzulegen, oder, 
sofern ihr Erlass besonders vordringlich war, sie wenigstens nach- 
träglich zur Bestätigung vorzulegen®. 
Die Bestimmungen strafrechtlichen und strafprozessualen In- 
halts — von den Polizeiverordnungen, welche strafrechtliche Be- 
stimmungen erhalten, soll hierbei abgesehen werden — die dem- 
gemäss in den einzelnen Schutzgebieten erlassen wurden, sind die 
folgenden: 
1. Verfügung des Reichskanzlers betr. die Gerichtsbarkeit 
über die Eingeborenen in den afrikanischen Schutzgebieten vom 
25. Febr. 1896 (Zorn? 8. 374). 
2. Verfügung des Reichskanzlers wegen Ausübung der Straf- 
gerichtsbarkeit und der Disziplinargewalt gegenüber den Ein- 
geborenen in den deutschen Schutzgebieten von Ostafrika, Kame- 
run und Togo vom 22. April 1896 (Zorn S. 375). 
6 Vgl. hierzu den Runderlass der Kolonialabteilung des Auswärtigen 
Amtes betr. die Handhabung des Verordnungsrechts vom 14. März 1901, 
ferner STENGEL, Die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten 1901 
S. 56. 
? Zorn, Deutsche Kolonialgesetzgebung, Berlin 1901. Hierzu Gouver- 
nementsbefehl des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika No. 46 vom 4. April 
1896, Kol.-Bl. 1896 S. 339,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.