496 —
reicht seine Kompetenz ebenso weit wie die seiner Beamten.
Und der Beamte nimmt keine Amtshandlung vor, bei der er
nicht den Willen des Monarchen auszuführen gedenkt. Alle diese
Umstände führen notwendig zu der Auffassung hin, dass die
Funktionen des Beamten aus der Rechtssphäre des Monarchen
abgeleitet sind. Sie stimmt auch zu der Tatsache, dass nur der
Monarch die Beamten ernennt und ihnen dadurch die Gewalt
ausliefert, welche das Gesetz dem Träger eines Amtes zuweist.
Für einen Teil der Beamten, die richterlichen Beamten,
gilt die Gehorsamspflicht freilich nicht. Denn nach $ 1 GVG
wird die richterliche Gewalt durch unabhängige, nur dem Gesetze
unterworfene Gerichte geübt. Die Richter sind also in ihrer
richterlichen Tätigkeit nicht an Befehle ihrer Vorgesetzten ge-
bunden. Indessen stellt sich diese Bestimmung als eine Aus-
nahme dar. Gölte die in 8 1 GVG gegebene Regel für alle
Beamten, so müssten entsprechende Bestimmungen sich in den
ihre Rechtstellung regelnden Gesetzen finden. Das aber ist nicht
der Fall.
Natürlich bleibt bei unserer Auffassung bestehen, dass, wie
alle Gewalt im Staate, so auch die der Beamten im Grunde vom
Staate stammt, in ihm ihr Subjekt findet. Denn die Behörden-
organisation ist ein Teil der staatlichen Rechtsordnung, die auch
den Monarchen bindet. Der Monarch ist daher nicht berechtigt,
nach Gutdünken die ihm obliegenden staatlichen Aufgaben per-
sönlich oder durch Gehilfen zu erledigen oder seine Beamten be-
liebig bald zur Vornahme dieser oder jener Geschäfte zu verwenden.
Sondern das Gesetz setzt dem Monarchen eine Reihe von Be-
hörden an die Seite und weist regelmässig jeder einen bestimmten
Komplex staatlicher Geschäfte zu®!. Und wie der Monarch sie
nicht nach Belieben verwenden kann, so darf er sie auch nicht
31 Eine der wenigen Ausnahmen bildet in Preussen der Staatsrat, zu
dessen Zuständigkeit alle Sachen gehören, welche der König im einzelnen
Falle an ihn verweist.