Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

505 
sind, ausser aller Beziehung zum Kaiser. Denn die Militär- 
verwaltung ist, wie schon oben gesagt ist, nicht Sache des Reichıs, 
sondern der Einzelstaaten, sie ist Kontingentsverwaltung. Da 
sie an oberster Stelle in der Hand des Kontingentsherrn ruht, 
so unterstehen ihm als ihrem Dienstherrn alle an der Militär- 
verwaltung teilnehmenden Offiziere, ob sie von ihm oder dem 
Kaiser ernannt sind. Danach ist die Kompetenz der vom Kaiser 
ernannten Offiziere in Militärverwaltungssachen nicht vom Kaiser 
abgeleitet; sie sind in dieser Beziehung dem Kaiser nicht zum 
(rehorsam verpflichtet. 
Die Rechtslage ist kurz gesagt die, dass der Kaiser kraft 
gesetzlicher Vertretung der Kontingentsherren gewisse landes- 
herrliche Aemter besetzt*‘. Daraus also, dass der Kaiser ge- 
wisse Offiziere ernennt, denen nach dem Gesetz gerichtsherrliche 
Befugnisse zukommen, folgt noch nicht, dass auch die gerichts- 
herrliche Gewalt aus der Kompetenz des Kaisers abgeleitet sei. 
Da vielmehr alle Offiziere eines Kontingents Beamte ihres Kon- 
tingentsherrn sind, so liegt die Annahme näher, dass die ge- 
richtsherrliche und überhaupt die Militärstrafgewalt bei den 
Kontingentsherren ruhe. Dies ist in der Tat die Auffassung, 
die in der Militärstrafgerichtsordnung zu Tage tritt. Der zu- 
ständige Kontingentsherr ernennt die Oberkriegsgerichtsräte und 
Kriegsgerichtsräte. Mit Ausnahme des Reichsmilitärgerichts 
(einschliesslich des bayerischen Senats vgl. S. 516f.) sind die 
Militärgerichte Gerichte der Kontingentsherren. $& 21 schreibt 
4° GümßEL in Hirths Annalen des Deutschen Reichs 1899 8.171 meint, 
dass die vom Kaiser ernannten Offiziere, welche aus einem andern Kontin- 
gente ausgewählt werden, Reichsbeamte seien, die eiu Landesanıt bekleiden. 
Das ist unrichtig. Abgesehen von der Marine und den Schutztruppen gibt 
es keine im Reichsdienst stehenden Militärpersonen; so auch Lapanp Bd. IV 
S. 60 Anm. 1. Seyorı, Kommentar zur Reichsverfassung Art. 64, sagt im 
Gegensatz zu GÜüMBEL, diese Offiziere seien Landesbeamte, die in einem 
Reichsamte verwendet würden. Auch dies dürfte nicht zutreffend sein. Das 
Amt, das diese Offiziere bekleiden, unterscheidet sich in nichts von den 
Aemtern, in denen die andern Offiziere ihres Kontingents stehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.