Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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vor: „Hinsichtlich der Generale, welche nicht unter dem Befehl 
eines Divisionskommandeurs oder eines andern dem komman- 
dierenden General unterstellten Gerichtsherrn stehen, bestimmt 
der zuständige Kontingentsherr . . . diejenigen Befehlshaber, 
welche die gerichtsherrlichen Befugnisse in erster oder höherer 
Instanz auszuüben haben.“ Der Kontingentsherr kann zweifellos 
einen von Kaiser ernannten Offizier zum Gerichtsherrn be- 
stimmen, und dieser leitet dann seine gerichtsherrlichen Befug- 
nisse offenbar nicht aus der Kompetenz des Kaisers, sondern 
aus der Rechtsspbäre des Kontingentsherrn ab. Ferner kommt 
in Betracht, worauf später näher eingegangen werden wird, dass 
der Kontingentsherr bestimmt, wem das Recht der Bestätigung 
ergangener Urteile zustehen soll ($ 418 MStGO). Die Militär- 
justizverwaltung wird schliesslich von den Kriegsministerien, also 
Landesbehörden ausgeübt. 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass nicht der Kaiser, son- 
dern die Kontingentsherren Träger der Militärstrafgewalt sind. 
Alle 24 ausserpreussischen Kontingentsherren üben daher nach 
der Reichsverfassung innerhalb ihrer Kontingente den Gerichts- 
herren gegenüber alle die Befugnisse aus, die oben dem Kaiser 
für das preussische Heer zugesprochen sind. Die Gerichts- 
herren, auch soweit sie vom Kaiser ernannt werden, sind ver- 
pflichtet, im Bereiche der Militärstrafrechtspflege den Anweisungen 
der Kontingentsherren Gehorsam zu leisten. 
Die vorstehende Untersuchung leitet zu der viel umstrittenen 
Frage hin, ob das deutsche Heer nur die Summe mehrerer 
selbständiger Kontingente, also, wie SEYDEL sagt??, ein Kon- 
m nn 
1! Dagegen behauptet BROCKHAUS a. a. OÖ. S. 128, dass die Militär- 
gerichte nicht für den Einzelstaat, sondern für das Reich fungieren. Die 
Umstände, die er anführt, sind nicht beweiskräftig. Mit demselben Rechte 
könnte man die Zivilgerichte für Reichsbehörden erklären. — Gegen BrockK- 
HAUS auch LABanD im Archiv für öffentliches Recht 1888, S. 525 und G. Meyer, 
Staatsrecht S. 562. 
** In Hırrns Annalen des Deutschen Reichs 1875, S. 1396.
	        
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