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vor: „Hinsichtlich der Generale, welche nicht unter dem Befehl
eines Divisionskommandeurs oder eines andern dem komman-
dierenden General unterstellten Gerichtsherrn stehen, bestimmt
der zuständige Kontingentsherr . . . diejenigen Befehlshaber,
welche die gerichtsherrlichen Befugnisse in erster oder höherer
Instanz auszuüben haben.“ Der Kontingentsherr kann zweifellos
einen von Kaiser ernannten Offizier zum Gerichtsherrn be-
stimmen, und dieser leitet dann seine gerichtsherrlichen Befug-
nisse offenbar nicht aus der Kompetenz des Kaisers, sondern
aus der Rechtsspbäre des Kontingentsherrn ab. Ferner kommt
in Betracht, worauf später näher eingegangen werden wird, dass
der Kontingentsherr bestimmt, wem das Recht der Bestätigung
ergangener Urteile zustehen soll ($ 418 MStGO). Die Militär-
justizverwaltung wird schliesslich von den Kriegsministerien, also
Landesbehörden ausgeübt.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass nicht der Kaiser, son-
dern die Kontingentsherren Träger der Militärstrafgewalt sind.
Alle 24 ausserpreussischen Kontingentsherren üben daher nach
der Reichsverfassung innerhalb ihrer Kontingente den Gerichts-
herren gegenüber alle die Befugnisse aus, die oben dem Kaiser
für das preussische Heer zugesprochen sind. Die Gerichts-
herren, auch soweit sie vom Kaiser ernannt werden, sind ver-
pflichtet, im Bereiche der Militärstrafrechtspflege den Anweisungen
der Kontingentsherren Gehorsam zu leisten.
Die vorstehende Untersuchung leitet zu der viel umstrittenen
Frage hin, ob das deutsche Heer nur die Summe mehrerer
selbständiger Kontingente, also, wie SEYDEL sagt??, ein Kon-
m nn
1! Dagegen behauptet BROCKHAUS a. a. OÖ. S. 128, dass die Militär-
gerichte nicht für den Einzelstaat, sondern für das Reich fungieren. Die
Umstände, die er anführt, sind nicht beweiskräftig. Mit demselben Rechte
könnte man die Zivilgerichte für Reichsbehörden erklären. — Gegen BrockK-
HAUS auch LABanD im Archiv für öffentliches Recht 1888, S. 525 und G. Meyer,
Staatsrecht S. 562.
** In Hırrns Annalen des Deutschen Reichs 1875, S. 1396.