Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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tingente; die Kriegsministerien der einzelnen Staaten führen die 
Militärverwaltung. 
Nur in Bayern hat die Rechtslage sich geändert. Denn 
während im Frieden nach dem Bündnisvertrage vom 23. Nov. 
1870 das bayerische Heer, wie wir gesehen haben, „einen in 
sich geschlossenen Bestandteil des deutschen Bundesheeres mit 
selbständiger Verwaltung, unter der Militärhoheit Seiner Majestät 
des Königs von Bayern“ bildet, tritt es „im Kriege, und zwar 
mit Beginn der Mobilisierung“ unter die Befehle des Bundes- 
feldherrn. Im Kriege erlangt daher der Kaiser die Kommando- 
gewalt auch über das bayerische Kontingent, die ihm nach der 
Reichsverfassung über die andern Kontingente schon im Frieden 
zusteht. Im übrigen aber bleibt auch das bayerische Heer ebenso 
wie die Kontingente der andern Staaten, die ihre Truppen nicht 
dem Verbande der preussischen Armee eingegliedert haben, „ein 
in sich geschlossener Bestandteil des Bundesheeres unter der 
Militärhoheit seines Königs“ *. Daher bleibt dem Könige von 
Bayern ebenso wie den übrigen Kontingentsherren im Kriege 
die Militärstrafgerichtsgewalt, insofern und insoweit sie ihnen im 
Frieden zusteht. Und daraus folgt, dass auch die Stellung des 
Kaisers und der Kontingentsherren gegenüber den Gerichts- 
herren durch den Ausbruch des Krieges nicht beeinträchtigt 
wird, es müsste denn gerade sein, dass die Militärstrafgerichts- 
ordnung ausdrücklich das Gegenteil bestimmte. 
Die Militärstrafgerichtsordnung gibt nun für den Kriegsfall 
sebr zahlreiche und einschneidende Bestimmungen. An Stelle 
der Stand- und Kriegsgerichte treten Feldstandgerichte ($ 48) 
und Feldkriegsgerichte ($ 64), für deren Zusammensetzung be- 
sondere Vorschriften gegeben sind ($$ 44, 98, 100). Das Ver- 
fahren ist in verschiedenen Beziehungen ein abgekürztes ($$ 170, 
* So zutreffend SeyoeL, Bayerisches Staatsrecht Bd. VI? 8. 507; 
ebenso Lapann im Archiv für öffentliches Recht Bd. III S. 528f.; unrichtig 
BrocknAus a. a. O. S. 158, 217.
	        
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