511
tingente; die Kriegsministerien der einzelnen Staaten führen die
Militärverwaltung.
Nur in Bayern hat die Rechtslage sich geändert. Denn
während im Frieden nach dem Bündnisvertrage vom 23. Nov.
1870 das bayerische Heer, wie wir gesehen haben, „einen in
sich geschlossenen Bestandteil des deutschen Bundesheeres mit
selbständiger Verwaltung, unter der Militärhoheit Seiner Majestät
des Königs von Bayern“ bildet, tritt es „im Kriege, und zwar
mit Beginn der Mobilisierung“ unter die Befehle des Bundes-
feldherrn. Im Kriege erlangt daher der Kaiser die Kommando-
gewalt auch über das bayerische Kontingent, die ihm nach der
Reichsverfassung über die andern Kontingente schon im Frieden
zusteht. Im übrigen aber bleibt auch das bayerische Heer ebenso
wie die Kontingente der andern Staaten, die ihre Truppen nicht
dem Verbande der preussischen Armee eingegliedert haben, „ein
in sich geschlossener Bestandteil des Bundesheeres unter der
Militärhoheit seines Königs“ *. Daher bleibt dem Könige von
Bayern ebenso wie den übrigen Kontingentsherren im Kriege
die Militärstrafgerichtsgewalt, insofern und insoweit sie ihnen im
Frieden zusteht. Und daraus folgt, dass auch die Stellung des
Kaisers und der Kontingentsherren gegenüber den Gerichts-
herren durch den Ausbruch des Krieges nicht beeinträchtigt
wird, es müsste denn gerade sein, dass die Militärstrafgerichts-
ordnung ausdrücklich das Gegenteil bestimmte.
Die Militärstrafgerichtsordnung gibt nun für den Kriegsfall
sebr zahlreiche und einschneidende Bestimmungen. An Stelle
der Stand- und Kriegsgerichte treten Feldstandgerichte ($ 48)
und Feldkriegsgerichte ($ 64), für deren Zusammensetzung be-
sondere Vorschriften gegeben sind ($$ 44, 98, 100). Das Ver-
fahren ist in verschiedenen Beziehungen ein abgekürztes ($$ 170,
* So zutreffend SeyoeL, Bayerisches Staatsrecht Bd. VI? 8. 507;
ebenso Lapann im Archiv für öffentliches Recht Bd. III S. 528f.; unrichtig
BrocknAus a. a. O. S. 158, 217.