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nehmen sind“ (Art. 53 Abs. 1 RV). Die Marineoffiziere stehen
daher nicht wie die Offiziere der Landmacht in doppelten Rechts-
beziehungen, nämlich zum Kaiser und zu den Kontingentsherren,
sondern sie sind ausschliesslich Reichsbeamte, allein dem Kaiser
untertan. Die deutschen Laandesherren und Senate der freien
Städte sind ihnen in keiner Hinsicht übergeordnet. Die Ver-
waltung der Marine führt an oberster Stelle eine Reichsbehörde,
das Reichsmarineamt. Auch die Handhabung der Strafgewalt
über Angehörige der Kriegsmarine ist eine Reichsangelegenheit.
Träger der Justizhoheit wie aller Staatsgewalt im Reiche ist das
Reich, d. h. die Summe der 25 verbündeten Regierungen‘. Dem
Kaiser ist die Ausübung in mehrfacher Beziehung übertragen.
Hier kommt in Betracht, dass er die Inhaber der Kommando-
stellen, denen die gerichtsherrliche Gewalt zugewiesen ist, er-
nennt, Sie sind, auch als Gerichtsherren, seine Beamte und
ihm Gehorsam schuldig. Es kommen daher auf die Stellung
des Kaisers gegenüber den Gerichtsherren der Marine die Grund-
sätze zur Anwendung, die oben in Beziehung auf das Verhältnis
des Königs von Preussen zu den dem preussischen Kontingente
angehörenden Gerichtsherren entwickelt sind. Daher ist der
Kaiser berechtigt, den Gerichtsherren, soweit ihre gerichts-
herrliche Gewalt reicht, allgemeine Anweisungen über die Art
ihrer Amtsführung wie speziell ihr Verhalten im einzelnen Falle
regelnde Befehle zu erteilen, und die Gerichtsherren sind Ge-
horsam schuldig, sofern sie überhaupt zur Vornahme der be-
fohlenen Handlung befugt sind.
Diese Grundsätze erleiden durch den Ausbruch des Krieges
ebensowenig wie im Bereiche der Landmacht irgend eine Aen-
derung.
Neben den Gerichtsherren sind in der Landmacht und der
Marine zur Ausübung der Militärstrafgewalt berufen die den
4 Nicht der Kaiser, da er als solcher nicht Träger der Souveränität,
sondern Organ des Reiches ist; so LaBanp, Staatsrecht Bd. I S. 91 ff., 196 ff.
Archiv für öffentliches Recht. XIX. 4. 34