Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Gerichtsherren der niederen Gerichtsbarkeit beigeordneten Ge- 
richtsoffiziere, die militärischen Mitglieder der erkennenden Ge- 
richte, die Kriegsgerichtsräte, die Oberkriegsgerichtsräte, die 
nicht militärischen Mitglieder des Reichsmilitärgerichts, nämlich 
die Reichsmilitärgerichtsräte, die Senatspräsidenten und die 
Militäranwälte, schliesslich noch der Präsident des Reichsmilitär- 
gerichts. Ihre Stellung gegenüber dem Kaiser und den Kon- 
tingentsherren lässt sich nach den oben entwickelten Grundsätzen 
sehr einfach bestimmen. Abgesehen von den Mitgliedern des 
Reichsmilitärgerichts und den der Marine angehörenden Per- 
sonen stehen sie, da ja die Militärjustizhoheit bei den Kon- 
tingentsherren ruht, in einem Dienstverhältnis zu diesen. Sie sind 
Landesbeamte. Die Kriegsgerichtsräte und Oberkriegsgerichts- 
räte speziell sind nach $13 Abs. 3 MStGO richterliche Militär- 
justizbeamte. Als solche unterstehen sie freilich den Vorschriften 
des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (& 1 dieses Ge- 
setzes).. Und sie sind auch nach dem Wortlaut des Gesetzes 
Reichsbeamte°°. Diese Bezeichnung beweist aber nichts für die 
Stellung, die sie, staatsrechtlich betrachtet, einnehmen. Da sie 
nun wie die Offiziere in einem Dienstverhältnis allein zum Einzel- 
staat, nicht aber zum Reich stehen, müssen sie staatsrechtlich 
als Landesbeamte gelten®!. 
Aus den oben für die Gerichtsherren entwickelten Gründen 
stehen auch diejenigen militärischen Mitglieder der Kriegs- und 
Oberkriegsgerichte, welche vom Kaiser ernannt werden, in einem 
Dienstverhältnisse zu dem Landesherrn, dessen Kontingent sie 
angehören, und sind Landesbeamte. 
Soweit die im Eingange genannten Offiziere und Militär- 
beamten der Marine angehören, sind sie dem Kaiser allein unter- 
5° So auch von Koppmanns Kommentar zur Militärstrafgerichtsordnung 
S. 901 Anm. 1. 
51 Tjebereinstimmend LaBann, Staatsrecht Bd. I S. 416; G. MEveER, 
Staatsrecht S. 455 Anm. 2.
	        
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