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Gerichtsherren der niederen Gerichtsbarkeit beigeordneten Ge-
richtsoffiziere, die militärischen Mitglieder der erkennenden Ge-
richte, die Kriegsgerichtsräte, die Oberkriegsgerichtsräte, die
nicht militärischen Mitglieder des Reichsmilitärgerichts, nämlich
die Reichsmilitärgerichtsräte, die Senatspräsidenten und die
Militäranwälte, schliesslich noch der Präsident des Reichsmilitär-
gerichts. Ihre Stellung gegenüber dem Kaiser und den Kon-
tingentsherren lässt sich nach den oben entwickelten Grundsätzen
sehr einfach bestimmen. Abgesehen von den Mitgliedern des
Reichsmilitärgerichts und den der Marine angehörenden Per-
sonen stehen sie, da ja die Militärjustizhoheit bei den Kon-
tingentsherren ruht, in einem Dienstverhältnis zu diesen. Sie sind
Landesbeamte. Die Kriegsgerichtsräte und Oberkriegsgerichts-
räte speziell sind nach $13 Abs. 3 MStGO richterliche Militär-
justizbeamte. Als solche unterstehen sie freilich den Vorschriften
des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (& 1 dieses Ge-
setzes).. Und sie sind auch nach dem Wortlaut des Gesetzes
Reichsbeamte°°. Diese Bezeichnung beweist aber nichts für die
Stellung, die sie, staatsrechtlich betrachtet, einnehmen. Da sie
nun wie die Offiziere in einem Dienstverhältnis allein zum Einzel-
staat, nicht aber zum Reich stehen, müssen sie staatsrechtlich
als Landesbeamte gelten®!.
Aus den oben für die Gerichtsherren entwickelten Gründen
stehen auch diejenigen militärischen Mitglieder der Kriegs- und
Oberkriegsgerichte, welche vom Kaiser ernannt werden, in einem
Dienstverhältnisse zu dem Landesherrn, dessen Kontingent sie
angehören, und sind Landesbeamte.
Soweit die im Eingange genannten Offiziere und Militär-
beamten der Marine angehören, sind sie dem Kaiser allein unter-
5° So auch von Koppmanns Kommentar zur Militärstrafgerichtsordnung
S. 901 Anm. 1.
51 Tjebereinstimmend LaBann, Staatsrecht Bd. I S. 416; G. MEveER,
Staatsrecht S. 455 Anm. 2.