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Für die den Gerichtsherren beigeordneten Gerichtsoffiziere,
Kriegs- und Oberkriegsgerichtsräte gilt die Bestimmung des
8 18 nicht; im Gegenteil ist in den $$ 97, 102 MStGO aus-
drücklich gesagt, dass sie den Weisungen der Gerichtsherren
Folge zu leisten haben. Sind sie im einzelnen Falle anderer
Meinung als die Gerichtsherren, so steht ihnen das Recht zu,
dem Gerichtsherrn vorstellig zu werden. Beharrt dieser aber
auf seinem Standpunkt, so sind sie verpflichtet, sich zu fügen,
wenn freilich auch in diesem Falle der Gerichtsherr die Akten
unverzüglich dem Öberkriegsgerichte vorzulegen hat, dessen Be-
urteilung dann für die weitere Behandlung der Sache massgebend
ist ($ 97). Da nun, wie oben gezeigt ist, der Gerichtsherr den
Weisungen der Kontingentsherren, im Bereiche der Marine des
Kaisers, zu gehorchen hat, so folgt, dass mittelbar die Befehle des
Kaisers und der Kontingentsherren auch für die den Gerichts-
herren beigeordneten Gerichtsoffiziere, Kriegsgerichtsräte und
Oberkriegsgerichtsräte bindend sind.
Das Reichsmilitärgericht ist eine reine Reichsbehörde. Die
Mitglieder werden vom Kaiser ernannt. Soweit sie als erkennendes
Gericht fungieren, gilt für sie die Vorschrift des & 18.
Der Präsident des Reichsmilitärgerichts nimmt nach aus-
drücklicher Vorschrift des $ 73 an der Rechtsprechung nicht
teil, sondern ist auf die Leitung der Geschäfte beschränkt. Er
untersteht unmittelbar dem Kaiser und ist verpflichtet, seinen
Weisungen nachzukommen.
hatten. An diese Meldung hat sich in der Presse ein lebhafter Streit ge-
knüpft, ob der Kaiser zum Erlass solcher Ordre befugt sei. In der Tat
unterliegt die rechtliche Zulässigkeit nicht dem geringsten Zweifel. Wenn
der Kaiser nach dem Gesetze allgemein zu bestimmen hat, wann die Oeffent-
lichkeit der Verhandlung auszuschliessen ist, so ist er berechtigt und ver-
pflichtet, darüber zu wachen, dass seine Beamten den von ihm erlassenen
Verordnungen Folge leisten. Selbstverständlich kann er, sobald er bemerkt,
dass seine Verordnung nicht verstanden oder nicht beachtet werde, seine
Auffassung den Beamten mitteilen und damit einen Tadel ihres bisherigen
Verhaltens verbinden.