519 --
davon aus, dass der in $ 1 bezeichnete Senat einen Bestandteil
des Reichsmilitärgerichts in gleicher Weise bildet, wie jeder der
übrigen Senate.“ Es folgt hieraus mit Notwendigkeit, dass der
bayerische Senat eine Institution des Reichs ist, und dass daher
auch die Mitglieder des bayerischen Senats nicht bayerische
Landesbeamte, sondern Reichsbeamte sind. Allerdings werden
sie nach $ 1 des Gesetzes vom König von Bayern ernannt. Aber
diese Tatsache hebt die Annahme ihrer Reichsbeamteneigenschaft
nicht auf?®, Wir haben oben die analoge Erscheinung beobachtet,
dass der Kaiser bestimmte Offiziere ernennt und diese trotzdem
nicht Reichsbeamte, sondern Landesbeamte werden.
Bei der Beratung des Entwurfs im Reichstage ist freilich
von mehreren Rednern bemerkt worden°’®, nach dem Entwurfe
würde auch die Revisionsinstanz für die Angehörigen der baye-
rischen Armee ausschliesslich mit bayerischen Richtern besetzt
sein, das Reservatrecht, das Bayern für die oberste Instanz zu-
stünde, würde durch den Entwurf gewahrt. Aber selbst wenn
diese Behauptungen den Willen des Gesetzgebers enthielten,
würde ihnen gegenüber dem durch das Gesetz geschaffenen tat-
sächlichen Zustande keine Bedeutung zukommen.
Nach dem Gesagten bestimmt sich die Stellung des Kaisers
und des Königs von Bayern gegenüber den Mitgliedern des
bayerischen Senats. Als Reichsbeamte stehen sie allein zum
Kaiser in einem rechtlichem Verhältnis. Ihm sind sie in dem-
selben Umfange wie die übrigen Mitglieder des Reichsmilitär-
»: Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages.
10, Legislaturperiode, 1. Session 1898—1900. 2. Anlageband No. 154.
55 Tebereinstimmend LABAND, Staatsrecht Bd. I S. 415 und Reum in
der Zeitschrift „Das Recht“ 1900 S. 353. Dass aber, wie Rem behauptet,
in dieser Erscheinung die Idee zu Tage tritt, dass Bayern das Vizepräsidium
im Bunde besitze, dürfte eine etwas gewagte Annahme sein.
5 Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages.
10. Legislaturperiode, 1. Session 1898—1900. 2. Band, 49. Sitzung. Reden
des Freiherrn von Hertling und des Grafen von Lerchenfeld.