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die Besetzung der erkennenden Gerichte ist oben schon gedacht
worden. Auch hier überwiegen infolge des Prinzips, dass die
Militärstrafgerichtsbarkeit zur Kompetenz der Einzelstaaten ge-
hört, die Befugnisse der Kontingentsherren. Die militärischen
Mitglieder der Standgerichte, der Kriegsgerichte und der Ober-
kriegsgerichte werden vom Gerichtsherrn, dem Organe der Kon-
tingentsherren, berufen (88 41, 53, 68). Die Kriegsgerichtsräte
und ÖOberkriegsgerichtsräte ernennt der zuständige Kontingents-
herr, im Bereiche der Marine der Kaiser ($ 93). Nur für die
Besetzung des Reichsmilitärgerichts als einer reinen Reichsbehörde
müssen andere Grundsätze gelten. Daher ernennt der Kaiser
den Präsidenten des Reichsmilitärgerichts und dessen Stellver-
treter (88 74, 76); auf Vorschlag der Kontingentsherren ernennt
er die militärischen Mitglieder, auf Vorschlag des Bundesrats die
Senatspräsidenten, die Räte, den Obermilitäranwalt und die Mili-
täranwälte (88 79, 80, 107).
Der Zusammentritt der Standgerichte, Kriegsgerichte und
Oberkriegsgerichte erfolgt im allgemeinen auf Berufung des Ge-
richtsherrn. Nur wenn der Angeklagte ein General ist, erfolgt
die Berufung durch den zuständigen Kontingentsherrn, im Felde
sowie hinsichtlich der Admirale und der Generale der Marine
durch den Kaiser ($ 18 Abs. 3, 4). Kaiser und Kontingents-
herren sind zur Berufung verpflichtet, wie in der Reichstags-
kommission bei Beratung des Entwurfs ausdrücklich bemerkt
wurde5®. Das Reichsmilitärgericht ist das einzige ständige Gericht
und hat festen Sitz in Berlin. Für den Kriegsfall kann der
Kaiser jedoch den Sitz des Gerichts im ganzen oder einzelner
Senate verlegen ($ 72).
Alle diese einzelnen Massregeln, deren Vornahme nach den
angeführten Bestimmungen der Militärstrafgerichtsordnung dem
Kaiser und den Kontingentsherren obliegt, sind für den Gang
3% Materialien zur Militärstrafgerichtsordnung 8. 134; Bericht der Reichs-
tagskommission zu $ 15; von Koppmann a. a. O. S. 68 $ 18 Anm. 7.