Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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die Besetzung der erkennenden Gerichte ist oben schon gedacht 
worden. Auch hier überwiegen infolge des Prinzips, dass die 
Militärstrafgerichtsbarkeit zur Kompetenz der Einzelstaaten ge- 
hört, die Befugnisse der Kontingentsherren. Die militärischen 
Mitglieder der Standgerichte, der Kriegsgerichte und der Ober- 
kriegsgerichte werden vom Gerichtsherrn, dem Organe der Kon- 
tingentsherren, berufen (88 41, 53, 68). Die Kriegsgerichtsräte 
und ÖOberkriegsgerichtsräte ernennt der zuständige Kontingents- 
herr, im Bereiche der Marine der Kaiser ($ 93). Nur für die 
Besetzung des Reichsmilitärgerichts als einer reinen Reichsbehörde 
müssen andere Grundsätze gelten. Daher ernennt der Kaiser 
den Präsidenten des Reichsmilitärgerichts und dessen Stellver- 
treter (88 74, 76); auf Vorschlag der Kontingentsherren ernennt 
er die militärischen Mitglieder, auf Vorschlag des Bundesrats die 
Senatspräsidenten, die Räte, den Obermilitäranwalt und die Mili- 
täranwälte (88 79, 80, 107). 
Der Zusammentritt der Standgerichte, Kriegsgerichte und 
Oberkriegsgerichte erfolgt im allgemeinen auf Berufung des Ge- 
richtsherrn. Nur wenn der Angeklagte ein General ist, erfolgt 
die Berufung durch den zuständigen Kontingentsherrn, im Felde 
sowie hinsichtlich der Admirale und der Generale der Marine 
durch den Kaiser ($ 18 Abs. 3, 4). Kaiser und Kontingents- 
herren sind zur Berufung verpflichtet, wie in der Reichstags- 
kommission bei Beratung des Entwurfs ausdrücklich bemerkt 
wurde5®. Das Reichsmilitärgericht ist das einzige ständige Gericht 
und hat festen Sitz in Berlin. Für den Kriegsfall kann der 
Kaiser jedoch den Sitz des Gerichts im ganzen oder einzelner 
Senate verlegen ($ 72). 
Alle diese einzelnen Massregeln, deren Vornahme nach den 
angeführten Bestimmungen der Militärstrafgerichtsordnung dem 
Kaiser und den Kontingentsherren obliegt, sind für den Gang 
  
3% Materialien zur Militärstrafgerichtsordnung 8. 134; Bericht der Reichs- 
tagskommission zu $ 15; von Koppmann a. a. O. S. 68 $ 18 Anm. 7.
	        
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