Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Alle von Eingeborenen zum Schaden ihrer Landsleute be- 
gangenen Straftaten werden von den eingeborenen Häuptlingen 
nach samoanischem Recht entschieden. Das samoanische Straf- 
recht und Strafprozessrecht wurde im Jahre 1893 von dem da- 
maligen schwedischen Oberrichter ZEDERKRANZ aufgezeichnet. 
Gegen die Urteile der Eingeborenengerichte ist stets Be- 
rufung an den Öberrichter zulässig, der ebenfalls seiner Ent- 
scheidung die erwähnte Kodifikation zu Grunde legt. 
Wenn ein Samoaner eine strafbare Handlung gegen einen 
Fremden begeht, so hat er sich stets vor dem kaiserlichen Ge- 
richt zu verantworten (vgl. Anmerkung 3), welches jedoch eben- 
falls der Entscheidung das samoanische Recht zu Grunde legt. 
Wenn bei einer strafbaren Handlung Weisse und Farbige 
beteiligt sind, so hat der Richter die Wahl, ob er deutsches 
oder samoanisches Recht zu Grunde legen will. 
$S2. Verfahren und Zuständigkeit. 
Die Rechtspflege über die Eingeborenen wird in den afri- 
kanischen Schutzgebieten ohne Un:erschied von den Verwaltungs- 
behörden gehandhabt!!. Ebenso auf den Marschallinseln und 
Neuguinea, für Kiautschou bestimmt 8 2 der Verordnung vom 
15. April 1899, dass die Gerichtsbarkeit über Chinesen durch 
den Richter und vom Gouverneur ernannte Beamte (Bezirks- 
amtmänner) ausgeübt wird, und 8 12 verteilt die Zuständigkeit 
  
'! Verfügung vom 22, April 1896 $ 1. In den Küstenbezirken wird 
die Strafgerichtsbarkeit und das Strafverfahren über die farbige Bevölkerung 
von dem Gouverneur ausgeübt. In den Bezirksämtern tritt an die Stelle 
des Gouverneurs der Bezirksamtmann (Amtsvorsteher). Der letztere ist be- 
rechtigt, seine Befugnis auf die ihm unterstellten Beamten für den Amts- 
bezirk unter eigener Verantwortung zu übertragen, ist aber gehalten, über 
den Umfang, in welchem er von diesem Rechte Gebrauch gemacht hat, an 
den Gouverneur zu berichten. Durch die Ausführungsverordnung des Gouver- 
neurs von Deutsch-Ostafrika 8 1 ist die gleiche Befugnis den Vorständen 
der Bezirksnebenämter eingeräumt und denselben die generelle Befugnis er- 
teilt, sich durch ihren Sekretär vertreten zu lassen.
	        
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