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setzen zu der mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ver-
sehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, auf Grund
deren im bürgerlichen Strafprozess nach & 483 StPO die Straf-
vollstreckung erfolgt, und der vollstreckbaren Urteilsausfertigung
der Zivilprozessordnung, deren Erteilung nach 8 724 ZPO Vor-
aussetzung der Zwangsvollstreckung ist. Aber die nähere Be-
trachtung lässt diese Annahme doch unmöglich erscheinen.
Denn den genannten Schriftstücken kommt inhaltlich eine ganz
verschiedene Bedeutung zu. Die Erteilung der vollstreckbaren
Urteilsabschrift im bürgerlichen Prozess ist ein Internum des er-
kennenden Gerichts und erfolgt durch einen untergeordneten
Beamten, den Gerichtsschreiber. Sie hat lediglich die formelle
Bedeutung, eine sichere Grundlage für Zulässigkeit und Umfang
der durch das Urteil geschaffenen Vollstreckbarkeit zu gewähren.
Sie wird daher nur bei verurteilenden Erkenntnissen, nicht bei
freisprechenden oder abweisenden Urteilen ausgefertig. Ganz
anders ist dies alles bei der Bestätigungsordre. Das erkennende
Gericht hat mit der Erteilung überhaupt nichts zu tun. Sie
wird erlassen vom Kaiser, Kontingentsherren oder dem von ihnen
delegierten militärischen Befehlshaber. Sie ist also ein von
aussen zu dem erlassenen und rechtskräftigen Urteil hinzu-
tretendes Moment. Es ist undenkbar, dass die Bestätigungs-
ordre wie die vollstreckbare Ausfertigung der Zivilprozessordnung
und die mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene
beglaubigte Urteilsabschrift der Strafprozessordnung den Zweck
haben sollte, die Rechtskraft des Urteils und die dadurch ein-
getretene Zulässigkeit der Strafvollstreckung zu konstatieren.
Denn dazu würde das Gesetz nicht den Kaiser und die Kon-
tingentsherren in Bewegung setzen. Es würde genügt haben,
dass wie im bürgerlichen Prozess ein Gerichtsschreiber mit
dieser Handlung betraut würde. Vor allem aber die Bestätigungs-
ordre ist nicht bloss erforderlich für die auf Vollstreckung
lautenden Urteile, sondern für jedes Urteil eines Militärgerichts,