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enthalten sei. Diese Ansicht, die u. a. auch von von Kopr-
MANN®® und KRITZLER®? geteilt wird, ist meines Erachtens
unhaltbar. Allerdings sind die Kontingentsherren und für den
Bereich der Marine der Kaiser die Träger des Begnadigungs-
rechts, und sie können die Ausübung dieses Rechts andern
Personen, insbesondere militärischen Befehlshabern übertragen.
Setzen sie in der Bestätigungsordre die von dem Militärgericht
erkannte Strafe herab, so liegt hierin natürlich eine Be-
tätigung des Begnadigungsrechts. Wenn man nun auch weiter
dem (zesetze entnehmen mag, dass die Bestätigungsordre die
gesetzlich bestimmte Form für die Betätigung des den militärischen
Befehlshabern zugewiesenen Begnadigungsrechtes ist, so ist damit
doch noch nicht bewiesen, dass in dieser Funktion das Wesen
der Bestätigungsordre sich erschöpfe, und dass hier mehr als
eine rein äusserliche, zufällige Verbindung vorliege. Das Gegen-
teil ist richtig. Und das ergibt sich mit Notwendigkeit daraus,
dass eine Bestätigungsordre, wie schon oben hervorgehoben ist,
nicht nur bei verurteilenden Erkenntnissen erforderlich ist, sondern
ebenso auch bei Urteilen, durch welche der Angeklagte frei-
gesprochen oder das Verfahren eingestellt wird. In diesen
Fällen, in denen für die Betätigung des Begnadigungsrechtes
überhaupt kein Raum ist, kann die Bestätigungsordre sich daher
auch nicht, wie die Begründung des Entwurfs sagt, „als eine
mit der Ausübung des Gnadenrechts zusammenhängende Ge-
nehmigung zur Strafvollstreckung“ darstellen.
Die Begründung des Entwurfs führt noch des näheren aus:
Die Bestätigungsordre trage zur Stärkung und Befestigung der
persönlichen Beziehungen zu dem Inhaber der kriegsherrlichen
Gewalt bei. Das Bewusstsein des Soldaten, dass er unbedingt,
wie unter der Gewalt, so auch in jeder Lage unter dem Schutze
seines Kriegsherrn stehe, und dass er auch auf eine gnadenweise
e® A. a. O. $ 416 Anm...
68 In der Zeitschrift Bd. 23, 1903, S. 572.
Archiv für öffentliches Recht. XIX. 4. 35