Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Wirkung zu erlassen. Ohne dies brauchte sich niemand dem Ur- 
teil zu fügen. Dem rechtskräftigen Urteil wohnt aber die Kraft 
inne, sich durchzusetzen, das, was es endgültig entscheidet, zur 
Geltung und allgemeinen Anerkennung zu bringen. Daher ist 
nach Erlass des rechtskräftigen Urteils die Vollstreckung von keinen 
weiteren Voraussetzungen als der Einhaltung einiger Fromvor- 
schriften abhängig. Darin, „dass die Herrschermacht des Staates 
hinter dem Urteil steht und dem in demselben enthaltenen Befehl 
Befolgung sichert“, liegt das Wesen der staatsrechtlichen Rechts- 
kraft des Urteils®®. Diesen Inhalt hat in Strafsachen nicht bloss 
das auf Verurteilung lautende Erkenntnis, sondern ebensogut 
das Urteil, das die Freisprechung des Angeklagten oder die Ein- 
stellung des Verfahrens ausspricht. Denn wenn in diesen Fällen 
das Urteil auch eine eigentliche Vollstreckung nicht nach sich 
zieht, so knüpfen sich daran doch mannigfache Rechtsfolgen, wie 
die Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft, die 
Aufhebung einer Beschlagnahme, die Wiedereinsetzung in ein 
Amt u. dgl.°*, deren Eintritt durch den Gehorsam heischenden Ur- 
teilsbefehl, nach Massgabe des Urteils zu verfahren, geboten wird. 
Die Bestätigungsordre der Militärstrafgerichtsordnung hat 
nun die Bedeutung, dass sie dem Urteil diese staatsrechtliche 
Rechtskraft, die Eigenschaft, für dritte verbindlich zu sein, und 
die Fähigkeit, vollstreckt zu werden, verleiht. Das Urteil des 
Militärgerichts ist in der Tat ein blosses Rechtsgutachten, ledig- 
lich ein Wahrspruch über schuldig oder nicht schuldig. Auch 
wenn es im prozessualen Sinne rechtskräftig geworden ist, bleibt 
es nach aussen ohne Wirkung‘. Es braucht sich ihm niemand 
zu fügen, ja man darf es nicht einmal. Für diese Auffassung 
sprechen verschiedene Gründe. Bezeichnend ist schon das Wort 
„Bestätigung“, das auf eine massgebliche Bedeutung der sie ent- 
  
65 [.aBAnD, Staatsrecht Bd. III S. 353. 
8° LABAND a. 2. O. 
67 Ausnahmen sind durch $ 179 Abs. 2 MStGO ausdrücklich festgelegt. 
36 *
	        
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