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Bestätigung ein Recht der Aufhebung des ergangenen Urteils
korrespondiert. Das Urteil des erkennenden Gerichts ist daher
kein definitives, kein unabänderlicher Wahrspruch über schuldig
oder nicht schuldig; nicht einmal die prozessuale Rechtskraft
kommt dem Urteile aus sich heraus zu. Zutreffend sagt daher
8 420, dass die Urteile der Feld- und Bordgerichte „Rechtskraft
und Vollstreckbarkeit durch die Bestätigung“ erlangen, Die Be-
stätigung und Aufhebung ist im Gesetze an mehrere Voraus-
setzungen geknüpft. Es muss, wenn auf Tod, auf Zuchthaus,
auf Gefängnis oder Festungshaft von mehr als einem Jahre er-
kannt ist, ein schriftliches Rechtsgutachten, wenn möglich eines
Militärjustizbeamten, eingeholt werden. Das gleiche gilt unter
gewissen Voraussetzungen auch von Urteilen, die auf Freisprechung
oder eine geringere als die oben erwähnten Strafen lauten. Wird
das Urteil aufgehoben, so ist eine neue Hauptverhandlung vor
einem neuen Gerichtshofe erforderlich.
Das Recht der Bestätigung und Aufhebung der Urteile der
Feld- und Bordgerichte steht allein dem Kaiser oder der von
ihm bestimmten Person zu. Für die Bordgerichte ist das von
vornherein selbstverständlich, da ja im Bereiche der Marine die
Kontingentsherren jeder Kompetenz ermangeln. Für die Feld-
gerichte folgt die Bestimmung aus der ausschliesslichen Kom-
mandogewalt des Kaisers im Kriege. Da die Militärstrafgewalt
der Kommandogewalt angegliedert ist, ist es nur logisch, dass im
Felde der Kaiser zur Erteilung der Bestätigungsordre ausschliess-
lich befugt ıst. Dem Kaiser kommt sonach anders als im
ordentlichen Verfahren eine sehr wesentliche Einwirkung auf die
Entscheidung des Gerichts zu.
Wie man sieht, ist das Bestätigungsrecht bezüglich der Ur-
teile der Feld- und Bordgerichte genau im Anschlusse an die
gleichmässig im Kriege wie im Frieden geltenden Bestimmungen
des preussischen Rechts geregelt. Hier wie dort ist das Bestäti-
gungsrecht ein Ersatz für das Fehlen von Rechtsmitteln und hat