Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Bestätigung ein Recht der Aufhebung des ergangenen Urteils 
korrespondiert. Das Urteil des erkennenden Gerichts ist daher 
kein definitives, kein unabänderlicher Wahrspruch über schuldig 
oder nicht schuldig; nicht einmal die prozessuale Rechtskraft 
kommt dem Urteile aus sich heraus zu. Zutreffend sagt daher 
8 420, dass die Urteile der Feld- und Bordgerichte „Rechtskraft 
und Vollstreckbarkeit durch die Bestätigung“ erlangen, Die Be- 
stätigung und Aufhebung ist im Gesetze an mehrere Voraus- 
setzungen geknüpft. Es muss, wenn auf Tod, auf Zuchthaus, 
auf Gefängnis oder Festungshaft von mehr als einem Jahre er- 
kannt ist, ein schriftliches Rechtsgutachten, wenn möglich eines 
Militärjustizbeamten, eingeholt werden. Das gleiche gilt unter 
gewissen Voraussetzungen auch von Urteilen, die auf Freisprechung 
oder eine geringere als die oben erwähnten Strafen lauten. Wird 
das Urteil aufgehoben, so ist eine neue Hauptverhandlung vor 
einem neuen Gerichtshofe erforderlich. 
Das Recht der Bestätigung und Aufhebung der Urteile der 
Feld- und Bordgerichte steht allein dem Kaiser oder der von 
ihm bestimmten Person zu. Für die Bordgerichte ist das von 
vornherein selbstverständlich, da ja im Bereiche der Marine die 
Kontingentsherren jeder Kompetenz ermangeln. Für die Feld- 
gerichte folgt die Bestimmung aus der ausschliesslichen Kom- 
mandogewalt des Kaisers im Kriege. Da die Militärstrafgewalt 
der Kommandogewalt angegliedert ist, ist es nur logisch, dass im 
Felde der Kaiser zur Erteilung der Bestätigungsordre ausschliess- 
lich befugt ıst. Dem Kaiser kommt sonach anders als im 
ordentlichen Verfahren eine sehr wesentliche Einwirkung auf die 
Entscheidung des Gerichts zu. 
Wie man sieht, ist das Bestätigungsrecht bezüglich der Ur- 
teile der Feld- und Bordgerichte genau im Anschlusse an die 
gleichmässig im Kriege wie im Frieden geltenden Bestimmungen 
des preussischen Rechts geregelt. Hier wie dort ist das Bestäti- 
gungsrecht ein Ersatz für das Fehlen von Rechtsmitteln und hat
	        
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