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die Wirkung, dem Urteile die prozessuale und staatsrechtliche
Rechtskraft zu verleihen.
Ein Ueberblick über die Ergebnisse der vorstehenden Unter-
suchung bestätigt die im Eingange ausgesprochene Behauptung,
dass die Person des Kaisers und der Kontingentsherren, wie im
Bereiche des Militärwesens überhaupt, so auch in dem Militär-
strafverfahren von überragender Bedeutung sei. Kraft ihres Rechts
der Ernennung der zur Ausübung der Militärstrafjustiz berufenen
Personen und ferner insoweit den Gerichtsherren gewisse Funk-
tionen zugewiesen sind, vermöge ihrer Befehlsgewalt über die Ge-
richtsherren schaffen sie die Vorbedingungen für den Beginn des
Verfahrens. Soweit die Kompetenz der Gerichtsherren ausser-
halb des Rahmens einer eingeleiteten Untersuchung reicht, reicht
auch die ihre. Wenn sie auch in den Gang einer eingeleiteten
Untersuchung selbst einzugreifen im allgemeinen nicht befugt
sind, so spricht ihnen doch das Gesetz einzelne sehr bedeutsame
Befugnisse zu, wie das Recht, den Gerichtsherrn anzuweisen,
eine Untersuchung einzuleiten oder fortzusetzen, ein Rechtsmittel
einzulegen oder zurückzunehmen. Den Wahrspruch des Gerichts
vermögen sie nicht zu beeinflussen. Aber das Gesetz gewährt
ihnen in dem Recht der Bestätigung die bedeutsamste und ihrer
Stellung als Inhaber der Kommandogewalt entsprechende Be-
fugnis.