Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Die städtische Schuldeputation in Preussen 
und die Ministerialinstruktion 
vom 26. Juni 1811. 
Von 
Gerichtsassessor OSKAR TRAUTMANN. 
Unter den Verwaltungsdeputationen, welche gemäss $ 59 
der Städteordnung für die östlichen Provinzen vom 30. Mai 
1853! zur dauernden Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner 
Geschäftszweige der städtischen Verwaltung bestimmt sind, ist 
eine, deren Zusammensetzung Besonderheiten aufweist, welche 
sie von den andern Deputationen unterscheiden. Dies ist die 
städtische Schuldeputation. Ihre Zusammensetzung und 
ihre Kompetenz richtet sich in der Praxis auch jetzt noch nicht 
nach den Bestimmungen der Städteordnung, sie hat vielmehr 
ihre gesetzliche Grundlage in der Ministerialinstruktion vom 
26. Juni 1811?. In dieser Instruktion wird im $ 10 die Schul- 
deputation zwar ausdrücklich als eine „städtische“ Deputation 
  
! Vgl. Städteordnung für die Rheinprovinz 8 54; Gesetz betr. Ver- 
fassung und Verwaltung der Städte und Flecken vom 14. Mai 1869 für 
Schleswig-Holstein $$ 66—70; Hannöversche revidierte Städteordnung vom 
24. Juni 1858, SS 76, 77; s. auch Schön, Das Recht der Kommunalverbände 
in Preussen 1897, S. 140 Anm. 1. — In dieser Untersuchung soll nur auf 
die Städteordnung der sechs östlichen Provinzen Rücksicht genommen werden. 
° Vgl. Kamptrz, Annalen Bd. XVII S. 659.
	        
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