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Die städtische Schuldeputation in Preussen
und die Ministerialinstruktion
vom 26. Juni 1811.
Von
Gerichtsassessor OSKAR TRAUTMANN.
Unter den Verwaltungsdeputationen, welche gemäss $ 59
der Städteordnung für die östlichen Provinzen vom 30. Mai
1853! zur dauernden Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner
Geschäftszweige der städtischen Verwaltung bestimmt sind, ist
eine, deren Zusammensetzung Besonderheiten aufweist, welche
sie von den andern Deputationen unterscheiden. Dies ist die
städtische Schuldeputation. Ihre Zusammensetzung und
ihre Kompetenz richtet sich in der Praxis auch jetzt noch nicht
nach den Bestimmungen der Städteordnung, sie hat vielmehr
ihre gesetzliche Grundlage in der Ministerialinstruktion vom
26. Juni 1811?. In dieser Instruktion wird im $ 10 die Schul-
deputation zwar ausdrücklich als eine „städtische“ Deputation
! Vgl. Städteordnung für die Rheinprovinz 8 54; Gesetz betr. Ver-
fassung und Verwaltung der Städte und Flecken vom 14. Mai 1869 für
Schleswig-Holstein $$ 66—70; Hannöversche revidierte Städteordnung vom
24. Juni 1858, SS 76, 77; s. auch Schön, Das Recht der Kommunalverbände
in Preussen 1897, S. 140 Anm. 1. — In dieser Untersuchung soll nur auf
die Städteordnung der sechs östlichen Provinzen Rücksicht genommen werden.
° Vgl. Kamptrz, Annalen Bd. XVII S. 659.