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bezeichnet, die Normen der Bildung von städtischen Deputa-
tionen, wie sie in der 1811 noch geltenden Städteordnung vom
19. Nov. 1808 und in den späteren Städteordnungen vorgezeichnet
sind, sind aber hauptsächlich in einem Punkte verlassen. Nach
85 2 u. 8 der Ministerialinstruktion nämlich bedürfen sämtliche Mit-
glieder der Schuldeputation der Bestätigung durch die Re-
gierung. Diese Abweichung einmal ist mehrfach für ungesetzlich
erklärt worden, neuerdings wieder von PREUSS in einem Aufsatze
über das staatliche Betätigungsrecht der Mitglieder der städtischen
Schuldeputationen® und in seinem Buche „Das städtische Amts-
recht in Preussen“, Man hat aber auch aus noch andern
Gründen die Gültigkeit der ganzen Verordnung angezweifelt.
Einerseits behauptet man, dass sich die Ministerialinstruktion auf
ein umfangreicheres Gebiet erstrecke, als ihr durch die Städte-
ordnung von 1808 zugewiesen sei, teils aber erachtet man sie
mit der Aufhebung der Städteordnung von 1808 durch die
späteren Städteordnungen ebenfalls für mitaufgehoben’. Die
Kommentare zur Städteordnung®, sowie die Mehrzahl der Theo-
retiker des Kommunalrechts’ stehen auf dem Standpunkt
der Gültigkeit der Ministerialinstruktion. In einem Aufsatze in
der Deutschen Juristenzeitung® über den rechtlichen Charakter
der städtischen Schuldeputation hat BROWN diejenigen Momente
zusammengefasst, welche für die Rechtsgültigkeit der Instruktion
sprechen.
* Archiv für öffentl. Recht Bd. XV 8. 202 ff.
‘Ss. 235 —257.
® OERTEL, Die Städteordnung (3. Aufl.) S. 445.
$ Vgl. OertEL e. a. O., LEDERMANN 8. 347.
? Schön, Das Recht der Kommunalverbände in Preussen 1897, S. 140
Anm. 1; STEFFENHAGEN, Handbuch der Org. u. Verw. der städt. Schuldepu-
tation 1888, S. 16 ff.; ders., Handbuch der städt. Verf. u. Verw. in Preussen
Bd. 2 S. 72 ff., Orro Korze, Die preussischen Städteordnungen 1883, S. 384;
Leivie, Preuss. Stadtrecht 1891, S. 474.
® Jahrg. 1899 S. 410.