Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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bezeichnet, die Normen der Bildung von städtischen Deputa- 
tionen, wie sie in der 1811 noch geltenden Städteordnung vom 
19. Nov. 1808 und in den späteren Städteordnungen vorgezeichnet 
sind, sind aber hauptsächlich in einem Punkte verlassen. Nach 
85 2 u. 8 der Ministerialinstruktion nämlich bedürfen sämtliche Mit- 
glieder der Schuldeputation der Bestätigung durch die Re- 
gierung. Diese Abweichung einmal ist mehrfach für ungesetzlich 
erklärt worden, neuerdings wieder von PREUSS in einem Aufsatze 
über das staatliche Betätigungsrecht der Mitglieder der städtischen 
Schuldeputationen® und in seinem Buche „Das städtische Amts- 
recht in Preussen“, Man hat aber auch aus noch andern 
Gründen die Gültigkeit der ganzen Verordnung angezweifelt. 
Einerseits behauptet man, dass sich die Ministerialinstruktion auf 
ein umfangreicheres Gebiet erstrecke, als ihr durch die Städte- 
ordnung von 1808 zugewiesen sei, teils aber erachtet man sie 
mit der Aufhebung der Städteordnung von 1808 durch die 
späteren Städteordnungen ebenfalls für mitaufgehoben’. Die 
Kommentare zur Städteordnung®, sowie die Mehrzahl der Theo- 
retiker des Kommunalrechts’ stehen auf dem Standpunkt 
der Gültigkeit der Ministerialinstruktion. In einem Aufsatze in 
der Deutschen Juristenzeitung® über den rechtlichen Charakter 
der städtischen Schuldeputation hat BROWN diejenigen Momente 
zusammengefasst, welche für die Rechtsgültigkeit der Instruktion 
sprechen. 
* Archiv für öffentl. Recht Bd. XV 8. 202 ff. 
‘Ss. 235 —257. 
® OERTEL, Die Städteordnung (3. Aufl.) S. 445. 
$ Vgl. OertEL e. a. O., LEDERMANN 8. 347. 
? Schön, Das Recht der Kommunalverbände in Preussen 1897, S. 140 
Anm. 1; STEFFENHAGEN, Handbuch der Org. u. Verw. der städt. Schuldepu- 
tation 1888, S. 16 ff.; ders., Handbuch der städt. Verf. u. Verw. in Preussen 
Bd. 2 S. 72 ff., Orro Korze, Die preussischen Städteordnungen 1883, S. 384; 
Leivie, Preuss. Stadtrecht 1891, S. 474. 
® Jahrg. 1899 S. 410.
	        
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