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Genossenschaftsrecht lesen, welches die Ortsgemeinde nach den
Gemeindeordnungen des 19. Jahrhunderts zum Gegenstande
hat, wird uns klar, dass unsere gegenwärtige Rechtsordnung in
Preussen noch einen Kampf zwischen Ideal und Wirklich-
keit darstellt. Den grossen Fluss erkennen wir; grosse Ströme
sind aber von Rückstauen nicht frei. Sollten wir es hier mit
einem solchen Rückstau zu tun haben, und sollte die rechtliche
Untersuchung nicht auch die Grundlage für diese historische
Frage geben können? Mag es genügen, diese Hintergrunds-
fragen anzudeuten, die weitere Untersuchung wird noch Gelegen-
heit bieten, auf die grossen Linien der Gesetzgebung, soweit sie
für die Lösung unseres Spezialthemas zu berücksichtigen sind,
einzugehen.
1.
Die Ministerialinstruktion von 1811 gibt Vorschriften über
Zusammensetzung und Aufgaben der Schuldeputation in den
Städten. Sie stützt sich für die Regelung der Materie in
ihren einleitenden Worten auf 8 179 der Städteordnung vom
19. Nov. 1808:
„Die nach 8 179» der Städteordnung noch vorbehaltenen
Bestimmungen zur Organisation der städtischen Schulbehörden
werden der Geistlichen- und Schuldeputation der Königlichen
Regierungen im Folgenden zur Ausführung mitgeteilt . . .*
Die zitierte, vielumstrittene Stelle der Städteordnung, deren
Auslegung schliesslich der Kernpunkt der ganzen hier behan-
delten Frage ist, zählt mehrere städtische Verwaltungszweige
auf, die zur Behandlung in Verwaltungsdeputationen geeignet
sind, nachdem der vorhergehende Paragraph über die vom Ma-
gistrat allein abzuwickelnden Geschäfte gesprochen hat. Der
Wortlaut — wir kommen später noch ausführlich auf ihn zurück —
mag der Wichtigkeit wegen seinen Platz hier finden:
„$ 179. Zur Geschäftsverwaltung in Deputationen und
Kommissionen sind geeignet: