Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Genossenschaftsrecht lesen, welches die Ortsgemeinde nach den 
Gemeindeordnungen des 19. Jahrhunderts zum Gegenstande 
hat, wird uns klar, dass unsere gegenwärtige Rechtsordnung in 
Preussen noch einen Kampf zwischen Ideal und Wirklich- 
keit darstellt. Den grossen Fluss erkennen wir; grosse Ströme 
sind aber von Rückstauen nicht frei. Sollten wir es hier mit 
einem solchen Rückstau zu tun haben, und sollte die rechtliche 
Untersuchung nicht auch die Grundlage für diese historische 
Frage geben können? Mag es genügen, diese Hintergrunds- 
fragen anzudeuten, die weitere Untersuchung wird noch Gelegen- 
heit bieten, auf die grossen Linien der Gesetzgebung, soweit sie 
für die Lösung unseres Spezialthemas zu berücksichtigen sind, 
einzugehen. 
1. 
Die Ministerialinstruktion von 1811 gibt Vorschriften über 
Zusammensetzung und Aufgaben der Schuldeputation in den 
Städten. Sie stützt sich für die Regelung der Materie in 
ihren einleitenden Worten auf 8 179 der Städteordnung vom 
19. Nov. 1808: 
„Die nach 8 179» der Städteordnung noch vorbehaltenen 
Bestimmungen zur Organisation der städtischen Schulbehörden 
werden der Geistlichen- und Schuldeputation der Königlichen 
Regierungen im Folgenden zur Ausführung mitgeteilt . . .* 
Die zitierte, vielumstrittene Stelle der Städteordnung, deren 
Auslegung schliesslich der Kernpunkt der ganzen hier behan- 
delten Frage ist, zählt mehrere städtische Verwaltungszweige 
auf, die zur Behandlung in Verwaltungsdeputationen geeignet 
sind, nachdem der vorhergehende Paragraph über die vom Ma- 
gistrat allein abzuwickelnden Geschäfte gesprochen hat. Der 
Wortlaut — wir kommen später noch ausführlich auf ihn zurück — 
mag der Wichtigkeit wegen seinen Platz hier finden: 
„$ 179. Zur Geschäftsverwaltung in Deputationen und 
Kommissionen sind geeignet:
	        
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