Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

542 - 
a) die kirchlichen Angelegenheiten. 
Jede Kirche erhält einen Obervorsteher aus dem Ma- 
gistrat und zwei Kirchenvorsteher aus der Gemeinde, welche 
die Externa besorgen. 
b) Schulsachen. 
Die Organisation der Behörde zur Besorgung der inneren 
Angelegenheiten wird besonderen Bestimmungen vorbehalten. 
Die äusseren Angelegenheiten besorgt ein Magistrats- 
mitglied als Obervorsteher mit den nötigen Vorstehern aus 
der Bürgerschaft. 
In grossen und mittleren Städten, wo gelehrte Schulen 
bestehen, erhalten diese ihr besonderes Vorsteheramt und 
die übrigen Schulen nach angemessenen Abteilungen, eben- 
falls dergleichen, 
c) das Armenwesen. 
«“ 
Unter b ist die Organisation der Behörde für die inneren 
Schulangelegenheiten in den Städten besonderen Bestimmungen 
vorbehalten. Diese Bestimmungen sollten durch die Ministerial- 
instruktion von 1811 gegeben werden. 
Wie bereits zum Anfang betont wurde, zeigt die geschaffene 
Behörde, von der Instruktion selber eine „Deputation“ genannt, 
dennoch Abweichungen von den übrigen städtischen Verwaltungs- 
deputationen; die hauptsächlichste von ihnen ist das staatliche Be- 
stätigungsrecht der Mitglieder. Ob die Abweichungen sich gegen- 
über der Städteordnung von 1808 halten lassen, insbesondere, 
ob der im $ 179b gemachte Vorbehalt gemäss dem Gesetze durch 
die Instruktion verwirklicht worden ist, soll hier zunächst ausser 
Erörterung bleiben. Die Frage, die als erste geprüft werden 
soll, ist vielmehr die: Ist dadurch, dass die Städteordnung 
von 1808 aufgehoben ist, auch der gesetzliche Grund 
für die Ministerialinstruktion weggefallen?
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.