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a) die kirchlichen Angelegenheiten.
Jede Kirche erhält einen Obervorsteher aus dem Ma-
gistrat und zwei Kirchenvorsteher aus der Gemeinde, welche
die Externa besorgen.
b) Schulsachen.
Die Organisation der Behörde zur Besorgung der inneren
Angelegenheiten wird besonderen Bestimmungen vorbehalten.
Die äusseren Angelegenheiten besorgt ein Magistrats-
mitglied als Obervorsteher mit den nötigen Vorstehern aus
der Bürgerschaft.
In grossen und mittleren Städten, wo gelehrte Schulen
bestehen, erhalten diese ihr besonderes Vorsteheramt und
die übrigen Schulen nach angemessenen Abteilungen, eben-
falls dergleichen,
c) das Armenwesen.
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Unter b ist die Organisation der Behörde für die inneren
Schulangelegenheiten in den Städten besonderen Bestimmungen
vorbehalten. Diese Bestimmungen sollten durch die Ministerial-
instruktion von 1811 gegeben werden.
Wie bereits zum Anfang betont wurde, zeigt die geschaffene
Behörde, von der Instruktion selber eine „Deputation“ genannt,
dennoch Abweichungen von den übrigen städtischen Verwaltungs-
deputationen; die hauptsächlichste von ihnen ist das staatliche Be-
stätigungsrecht der Mitglieder. Ob die Abweichungen sich gegen-
über der Städteordnung von 1808 halten lassen, insbesondere,
ob der im $ 179b gemachte Vorbehalt gemäss dem Gesetze durch
die Instruktion verwirklicht worden ist, soll hier zunächst ausser
Erörterung bleiben. Die Frage, die als erste geprüft werden
soll, ist vielmehr die: Ist dadurch, dass die Städteordnung
von 1808 aufgehoben ist, auch der gesetzliche Grund
für die Ministerialinstruktion weggefallen?