Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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machen, dass es eine gleiche Bewandtnis mit der Städte- 
ordnung vom 30. Mai v. J. hat. Namentlich gilt dieses in der 
Beziehung, dass das in & 8 der Verordnung vom 26. Juni 1811 
Iden Regierungen vorbehaltene Recht der Bestätigung der zu 
‘den städtischen Schuldeputationen gewählten Mitglieder auch 
‚fernerhin zur Anwendung zu bringen ist. Wenn es in einem 
einzelnen Fall zu meiner Kenntnis gekommen ist, dass dieses 
Recht schon früher nicht überall ausgeübt worden ist, so be- 
nutze ich diese Gelegenheit, um die Königliche Regierung zu 
erinnern, dass eine solche Versäumnis weiterhin nicht statthaft, 
jene Befugnis vielmehr mit Entschiedenheit zu dem Zweck in 
Anwendung zu bringen ist, damit aus den städtischen Schul- 
deputationen zur Ausübung der wichtigen, diesen übertragenen 
Funktionen ungeeignete Elemente ferngehalten werden . . .* 
In diesem Erlasse ist lediglich an der Tatsache des Fort- 
bestehens der Ministerialinstruktion und besonders des Be- 
stätigungsrechts festgehalten; eigentliche Rechtsgründe, aus 
denen diese Ansicht gefolgert werden könnte, sind nicht ange- 
führt. Auch in dem Bescheide des Ministers von MÜHLER vom 
17. Juni 1864!° an eine untergeordnete Regierung wird nur in 
Erinnerung gebracht, dass sämtliche Deputationsmitglieder nach 
wie vor der Bestätigung bedürfen. Interessant für die hier zur 
Erörterung stehende Frage ist aber der Bescheid desselben 
Ministers vom 21. Dez. 1864'%, weil er sich theoretisch, wie 
in der Ueberschrift kundgegeben wird, über „die Stellung und 
Bedeutung der städtischen Schuldeputationen nach ihrem Ver- 
hältnis zu Staat und Gemeinde“ ausspricht. Die Gründe dieses 
Erlasses sind um so mehr von Wichtigkeit, als sie von sämt- 
lichen Schriftstellern angeführt werden, welche die Rechtsgültig- 
keit der Ministerialinstruktion von 1811 verteidigen. Die be- 
züglichen Stellen im Erlasse lauten wie folgt: 
15 Min.-Bl. S. 195. 
"8 Min.-Bl. 1865 S. 23.
	        
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