Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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„Wenn anerkannt werden müsste, dass die städtischen 
‚Schuldeputationen denjenigen Verwaltungsdeputationen, deren 
Bildung in der Städteordnung vom 30. Mai 1853 vorgesehen 
ist, gleichartig wären, so würde die Anwendbarkeit der bezüg- 
lichen Bestimmungen dieser Städteordnung, namentlich des 
S 59 auf die städtischen Schuldeputationen nicht in Zweifel 
zu ziehen sein. Diese Voraussetzung ist indessen nicht zu- 
treffend. 
Die Tätigkeit der städtischen Schuldeputationen hat sich, 
wie im Art. XIII der zur Ausführung der Städteordnung 
vom 30. Mai 1853 erlassenen Instruktion vom 20. Juni 1853 
(Min.-Bl. de 1855 S. 138) hervorgehoben wird, nicht bloss auf 
dem Gebiet der eigentlichen Gemeindeverwaltung zu bewegen, 
sondern erstreckt sich auch auf wesentliche Teile des Schul- 
aufsichtsrechts, bei dessen Ausübung mitzuwirken, eine nach 
dem zitierten & 59 gebildete städtische Verwaltungsdeputation 
nicht verlangen könnte. Muss dies aber zugegeben werden, 
und stellen sich demnach die städtischen Schuldeputationen in 
einer der Hauptrichtungen ihrer Wirksamkeit als Organe der 
staatlichen Schulaufsichtsbehörde dar, so ergibt sich die vollste 
Begründung für den Anspruch dieser Behörde, bei der Kon- 
stituierung der städtischen Schuldeputationen durch Bestätigung 
der Mitglieder derselben mitzuwirken. Es folgt daraus aber 
auch ferner, dass dieses Bestätigungsrecht als ein Ausfluss des 
Aufsichtsrechts des Staates über die Schulen, nicht aber über 
die städtischen Kommunalangelegenheiten anzusehen ist, und 
somit durch die Ausübung dieses Bestätigungsrechts das 
Selbstverwaltungsrecht der Stadtgemeinden in dem durch die 
Städteordnung vom 30. Mai 1853 festgesetzten Umfang nicht 
beeinträchtigt wird. 
Allerdings sind die Schuldeputationen die einzigen städti- 
schen Deputationen, deren Mitglieder der Bestätigung der vor- 
gesetzten Königlichen Regierung bedürfen. Allein abgesehen 
Archiv für öffentliches Recht. XIX. 4. 36
	        
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