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„Wenn anerkannt werden müsste, dass die städtischen
‚Schuldeputationen denjenigen Verwaltungsdeputationen, deren
Bildung in der Städteordnung vom 30. Mai 1853 vorgesehen
ist, gleichartig wären, so würde die Anwendbarkeit der bezüg-
lichen Bestimmungen dieser Städteordnung, namentlich des
S 59 auf die städtischen Schuldeputationen nicht in Zweifel
zu ziehen sein. Diese Voraussetzung ist indessen nicht zu-
treffend.
Die Tätigkeit der städtischen Schuldeputationen hat sich,
wie im Art. XIII der zur Ausführung der Städteordnung
vom 30. Mai 1853 erlassenen Instruktion vom 20. Juni 1853
(Min.-Bl. de 1855 S. 138) hervorgehoben wird, nicht bloss auf
dem Gebiet der eigentlichen Gemeindeverwaltung zu bewegen,
sondern erstreckt sich auch auf wesentliche Teile des Schul-
aufsichtsrechts, bei dessen Ausübung mitzuwirken, eine nach
dem zitierten & 59 gebildete städtische Verwaltungsdeputation
nicht verlangen könnte. Muss dies aber zugegeben werden,
und stellen sich demnach die städtischen Schuldeputationen in
einer der Hauptrichtungen ihrer Wirksamkeit als Organe der
staatlichen Schulaufsichtsbehörde dar, so ergibt sich die vollste
Begründung für den Anspruch dieser Behörde, bei der Kon-
stituierung der städtischen Schuldeputationen durch Bestätigung
der Mitglieder derselben mitzuwirken. Es folgt daraus aber
auch ferner, dass dieses Bestätigungsrecht als ein Ausfluss des
Aufsichtsrechts des Staates über die Schulen, nicht aber über
die städtischen Kommunalangelegenheiten anzusehen ist, und
somit durch die Ausübung dieses Bestätigungsrechts das
Selbstverwaltungsrecht der Stadtgemeinden in dem durch die
Städteordnung vom 30. Mai 1853 festgesetzten Umfang nicht
beeinträchtigt wird.
Allerdings sind die Schuldeputationen die einzigen städti-
schen Deputationen, deren Mitglieder der Bestätigung der vor-
gesetzten Königlichen Regierung bedürfen. Allein abgesehen
Archiv für öffentliches Recht. XIX. 4. 36