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davon, dass dieses Verhältnis, da es auf der abweichenden Be-
$timmung des Berufskreises der Schuldeputationen beruht, nur
scheinbar eine Anomalie ist, liesse sich eine Beseitigung
desselben nicht anders herbeiführen, als dadurch, dass die
Schuldeputationen derjenigen Funktionen entkleidet würden,
um derentwillen die Bestätigung ihrer Mitglieder für erforder-
lich zu erachten ist und demnach ihre Wirksamkeit lediglich
auf Wahrnehmung der äusseren Angelegenheiten von Anstalten
ausschliesslich städtischen Patronats beschränkt würde. Durch
eine solche Herabdrückung der städtischen Schuldeputationen
auf das Gebiet einfacher Verwaltungsdeputationen würde aber
in der Organisation der Aufsicht über das städtische Schul-
wesen eine Lücke entstehen, deren Ausfüllung nur auf dem
Wege der Gesetzgebung erfolgen könnte ...
Die Instruktion von 1811 hat ... eine besondere, in sich
geschlossene, mit der Kommunalverwaltung zwar zusammen-
hängende, ihren Zwecken nach aber der Unterrichtsverwaltung
angehörige Institution geschaffen und daher durch Aufhebung
der Städteordnung von 1808 den Boden ebensowenig verloren,
als ihr Bestand durch die Städteordnung vom 30. Mai 1853
alteriert worden ist, da die letztere über Schulangelegenheiten
besondere Bestimmungen nicht enthält, und diejenigen kommu-
nalen Einrichtungen, auf welche die Instruktion von 1811 ge-
stützt ist, bei der Fortbildung der städtischen Verfassung im
wesentlichen unverändert oder doch mit dem Inhalt der Ver-
ordnung vom 26. Juni 1811 verträglich geblieben sind. Für
die Provinz Preussen beseitigen sich jene Bedenken noch
dazu durch $& 36 der für diese Provinz erlassenen Schulord-
nung vom 11. Dez. 1845 (Gesetzsammlung 1846 S. 11), in
welchem die Bestimmungen der Instruktion vom 26. Juni
1811 ausdrücklich als für die Aufsicht über die Elementar-
schulen in den Städten bis auf weiteres massgebend bezeichnet
werden.“