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Dieselben Gedanken wiederholen sich in späteren Ministerial-
reskripten, welche die Schuldeputation zum Gegenstande haben.
Es mag ein Erlass des Ministers BossE vom 3. März 18977 er-
wähnt sein, wo es u. a. heisst:
pn » . wobei ich darauf hinweise, dass auch die Schul-
deputationen im Sinne der Instruktion vom 26. Juni 1811
staatliche Aufsichtsbehörden sind. Ihre gleichzeitige Stellung
als Verwaltungsbehörden der politischen Gemeinden sichert
ihren Beschlüssen und Anregungen zur Vervollkommnung des
Schulwesens bei der Vertretung der politischen Gemeinden
diejenige vertrauensvolle und zu Opfern bereite Aufnahme, in
welcher die beste Gewähr für eine andauernd fortschreitende
Ausgestaltung des Schulwesens liegt.“
Ebenso betont der Erlass desselben Ministers vom 9. Febr.
1898!®, dass die Stadtschuldeputationen „im Sinne der Instruktion
vom 26. Juni 1811 auch als staatliche Aufsichtsbehörden anzu-
sehen sind“.
Es ist eine Theorie, die wir übereinstimmend in allen diesen
Ausführungen antreffen, die Theorie von dem doppelten Oharak-
ter der städtischen Schuldeputation. Sie soll eine staatliche und
eine Selbstverwaltungsbehörde zu gleicher Zeit sein, und mit dieser
Feststellung soll dann zu gleicher Zeit bewiesen sein, dass Nor-
men nicht auf eine derartige Behörde zur Anwendung gelangen
können, welche durch die späteren Städteordnungen ausschliess-
lich für kommunale Organisationen aufgestellt sind. Wäre
der Vordersatz richtig, so könnte zweifelsohne auch die Folgerung
nicht bestritten werden. Doch was ist mit einer solchen Fest-
stellung gewonnen, die immer erst ihren Ausgang von der In-
struktion selber nimmt, deren Rechtsgültigkeit eben in Frage
steht? Aus dem Inhalt der Aufgaben einer Behörde allein lässt
sich überhaupt nichts für ihre kommunale oder staatliche Natur
17 Zentralbl. f. d. ges. Unter.-Verw. 1897 8. 268
A. a. O. 1898 S. 271 Ef.
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