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sterialreskript vom 27. Nov. 1823 an die Königliche Regierung
von Gumbinnen '?;
„Ein Zweifel darüber, ob nicht durch diese Verfassung
— es handelt sich um die Ministerialinstruktion von 1811 —
den durch die Städteordnung begründeten Rechten der Stadt-
verordneten Eintrag geschehen sei, würde bloss dann eintreten
können, wenn die Stadtverordneten darauf dringen sollten, nach
8 179 der Städteordnung eine besondere Kommission zur Be-
sorgung der äusseren Schulangelegenheiten zu bestellen und nach
den allgemeinen Prinzipien zu organisieren. Selbst in diesem
Falle aber würde, bei der speziellen Einwirkung, welche der
oberen geistlichen Behörde auf die Schulangelegenheiten zusteht,
an der Befugnis derselben, die Erfordernis zur Qualifikation
der Mitglieder zu bestimmen, kaum zu zweifeln, und äussersten
Falls nur Veranlassung zu einer Berichterstattung vorhanden
sein, da es überhaupt, ganz besonders aber in kleinen Städten,
augenscheinlich unzweckmässig sein würde, die im entschieden-
sten Zusammenhange stehenden inneren und äusseren Schul-
angelegenheiten von zwei verschiedenen Behörden behandeln
zu lassen.
Solange aber die Stadtverordneten damit einverstanden
sind, dass die Kommission für die inneren Schulangelegen-
heiten zugleich die äusseren mitbesorge, kann gar kein Zweifel
dagegen obwalten, dass diese Kommission nach diesen, jm
Gesetze selbst vorbehaltenen und unterm 26. Juni 1811 er-
teilten näheren Bestimmungen organisiert bleiben müsse.“
Der Stadt wird also das Recht zugesprochen, nach wie vor
eine städtische Deputation für das äussere Schulwesen nach den
Vorschriften der Städteordnung einzurichten. Daneben würde
dann nach der Ansicht des Ministers noch die zweite Deputation
für die inneren Schulangelegenheiten, die eigentliche „Schul-
1% SCHNEIDER und VON BREMEN, Das Volksschulwesen im preuss. Staate
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