Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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sterialreskript vom 27. Nov. 1823 an die Königliche Regierung 
von Gumbinnen '?; 
„Ein Zweifel darüber, ob nicht durch diese Verfassung 
— es handelt sich um die Ministerialinstruktion von 1811 — 
den durch die Städteordnung begründeten Rechten der Stadt- 
verordneten Eintrag geschehen sei, würde bloss dann eintreten 
können, wenn die Stadtverordneten darauf dringen sollten, nach 
8 179 der Städteordnung eine besondere Kommission zur Be- 
sorgung der äusseren Schulangelegenheiten zu bestellen und nach 
den allgemeinen Prinzipien zu organisieren. Selbst in diesem 
Falle aber würde, bei der speziellen Einwirkung, welche der 
oberen geistlichen Behörde auf die Schulangelegenheiten zusteht, 
an der Befugnis derselben, die Erfordernis zur Qualifikation 
der Mitglieder zu bestimmen, kaum zu zweifeln, und äussersten 
Falls nur Veranlassung zu einer Berichterstattung vorhanden 
sein, da es überhaupt, ganz besonders aber in kleinen Städten, 
augenscheinlich unzweckmässig sein würde, die im entschieden- 
sten Zusammenhange stehenden inneren und äusseren Schul- 
angelegenheiten von zwei verschiedenen Behörden behandeln 
zu lassen. 
Solange aber die Stadtverordneten damit einverstanden 
sind, dass die Kommission für die inneren Schulangelegen- 
heiten zugleich die äusseren mitbesorge, kann gar kein Zweifel 
dagegen obwalten, dass diese Kommission nach diesen, jm 
Gesetze selbst vorbehaltenen und unterm 26. Juni 1811 er- 
teilten näheren Bestimmungen organisiert bleiben müsse.“ 
Der Stadt wird also das Recht zugesprochen, nach wie vor 
eine städtische Deputation für das äussere Schulwesen nach den 
Vorschriften der Städteordnung einzurichten. Daneben würde 
dann nach der Ansicht des Ministers noch die zweite Deputation 
für die inneren Schulangelegenheiten, die eigentliche „Schul- 
1% SCHNEIDER und VON BREMEN, Das Volksschulwesen im preuss. Staate 
Bd.1 8. 83,
	        
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